Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Soweit nach Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags über Rechtsschutz und gegenseitige 
Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten die Behandlung und Entscheidung solcher 
Angelegenheiten der heimischen Gerichtsbarkeit vorbehalten ist, sind in Ansehung der 
Schutzgenossen das Amtsgericht Berlin Mitte und- das Landgericht 1 in Berlin zu- 
ständig; die deutsche Gerichtsbarkeit ist indes insoweit ausgeschlossen, als nach den 
Gesetzen eines dritten Staates, dem der Schutzgenosse angehört, die Gerichtsbarkeit 
dieses Staates begründet ist. 
§ 6 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den in der Einleitung bezeichneten Ver- 
trägen in Kraft:  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. 
(Siegel) Wilhelm 
Michaelis 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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