Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 —  363 — Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 58 
Inhalt: Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung. S, 363  
(Nr. 6321) Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung. Vom 25. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu. wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
In der Zeit vom 12. Mai 1918 bis zum 31. Mai 1918 ist in allen 
Bundesstaaten, und zwar in allen Gemeinden, die nach der Volkszählung vom 
5. Dezember 1917 fünftausend und mehr Zivileinwohner hatten, eine Wohnungs- 
zählung vorzunehmen. 
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Zählung auch auf 
solche Gemeinden von weniger als fünftausend Zivileinwohnern erstreckt wird, welche 
a) in Industriebezirken liegen, 
b) für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Personen in Betracht 
kommen, die in benachbarten, unter Abs. 1 fallenden Gemeinden 
beschäftigt sind. 
Sie können ferner beim Vorliegen besonderer Verhältnisse zulassen, daß 
in Gemeinden von fünftausend und mehr Zivileinwohnern von der Zählung ab- 
gesehen wird.  
§ 2 Für die Zählung sind Hauslisten zu verwenden. Für jedes Hausgrundstück mit 
mindestens einer Wohnung ist eine Hausliste aufzustellen, in die alle Wohnungen, 
die bewohnten, die anderweit benutzten und die leerstehenden, einzeln einzutragen sind. 
Die Hausliste muß folgende Angaben enthalten: 
1. Lage der Wohnung (ob Vorderhaus, Hinterhaus, Seitenflügel, Quer- 
gebäude) 
2. Stockwerk (ob Keller, Untergeschoß, Erdgeschoß, eine Treppe usw.). 
3. Name des Wohnungsinhabers (Haushaltungsvorstandes)) leerstehende 
und anderweit benutzte Wohnungen sind als solche zu bezeichnen, auch 
ist anzugeben, seit wann sie leerstehen oder anderweit benutzt werden. 
4. Zahl der Wohnräume (heizbare oder nicht heizbare Zimmer und Kammern). 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 80 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1918,.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.