— 364 —
5. Ob außerdem eine eigene Küche vorhanden ist.
6. Vertraglicher Jahresmietpreis der Wohnung.
7. Falls sich der Mietpreis auf Wohnung und zugehörigen Gewerberaum
bezieht, die Art des Gewerberaums (ob Laden, Kontor, Werkstatt usw.).
8. Zahl sämtlicher Bewohner einschließlich der Kinder, Dienstboten, Schlaf-
gänger usw.
9. Ob in der Wohnung außer der Ehefrau oder der Haushaltführenden
eine verheiratete oder verwitwete Frau sich aufhält, die zur Zeit keine
eigene Wohnung hat und nach dem Kriege mit ihrem Ehemann oder
ihren Kindern oder allein eine besondere Wohnung beziehen wird.
Wenn ja, in welcher Gemeinde der Ehemann dieser verheirateten oder
verwitweten Frau zuletzt gewohnt hat (Gemeinde, Kreis).
Die Landeszentralbehörden sind befugt, weitere Angaben zu fordern oder zuzulassen.
§ 3
Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, die Hausliste
auszufüllen. Die Haushaltungsvorstände oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet,
dem Hauseigentümer alle zur Ausfüllung der Hausliste erforderlichen Angaben
zu machen.
§ 4 Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde-
behörden vorgenommen werden. Die Landeszentralbehorden können andere Be-
hörden mit der Ausfuhrung der Zählung beauftragen.
§ 5
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung er-
forderlichen Anweisungen.
§ 6 Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen die Landeszentral-
behörden dem Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden haben und setzt die Ein-
sendungsfristen fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen für das Reich zu ver-
öffentlichen sind.
§ 7
Für die Kosten der Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für
die Aufstellung der Nachweisungen trägt das Reich den Betrag von dreihundert-
tausend Mark bei. Er wird auf die Bundesstaaten nach Maßgabe der am.
Jählungstag ermittelten Wohnungen verteilt.
§ 8
Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen An-
gaben zu machen oder in die Hausliste einzutragen, oder wer vorsätzlich wahrheits-
widrige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Nark
bestraft.
Berlin, den 25. April 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.