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§ 2
Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesrats vom
18. Januar 1917 gelten entsprechend.
§ 3
Die standesamtliche Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter
Form erstattet werden. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zu-
ständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihim beglaubigte Erklärung.
dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (§ 4) zu übersenden.
Das gleiche gilt fur Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem
Standesbeamten beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforder-
lich erachtet werden.
§ 4
Zur Vornahme der Eintragungen (§ 1) wird im Reichs-Kolonialamt ein-
besonderer Standesbeamter bestellt.
§ 5
Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers
vom 27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee wird der Standesbeamte im Reichs-Kolonialamt (§ 4) ferner ermächtigt
Geburten und Sterbefälle von Angehörigen der Schutzgebiete zu beurkunden.
Berlin, den 24. April 1918.
Der Reichskanzler
Graf von Hertling
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, geduckt in der Reichsdruckerei.
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