Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

 
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§ 2 
Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesrats vom 
18. Januar 1917 gelten entsprechend. 
§ 3 
Die standesamtliche Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter 
Form erstattet werden. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zu- 
ständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihim beglaubigte Erklärung. 
dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (§ 4) zu übersenden. 
Das gleiche gilt fur Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem 
Standesbeamten beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforder- 
lich erachtet werden. 
§ 4 
Zur Vornahme der Eintragungen (§ 1) wird im Reichs-Kolonialamt ein- 
besonderer Standesbeamter bestellt. 
§ 5 
Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und 
der Südsee wird der  Standesbeamte im Reichs-Kolonialamt (§ 4) ferner ermächtigt 
Geburten und Sterbefälle von Angehörigen der Schutzgebiete zu beurkunden. 
Berlin, den 24. April 1918. 
Der Reichskanzler 
Graf von Hertling 
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, geduckt in der Reichsdruckerei. 
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