Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Nr. VI. Fäulnisfãhige Stoffe 
A. Verpackung 
In der Anmerkung *) zum Abs. (2) b) wird statt „Oltober bis Marz 
einschließlich“ gesetzt: 
September bis Mai einschließlich 
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 4. Mai 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
In Vertretung 
Petri 
  
(Nr. 6333) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der 
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. Vom 6. Mai 1918. 
Auf Grund des Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats vom 30. August 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 983), betreffend Änderung des § 25 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, bestimme ich in Abänderung der Be- 
kanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der 
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde, vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 9860): 
Der Zuschlag zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst aus- 
gehobenen Pferde wird mit Geltung vom 15. Oktober 1917 auf 
125 vom Hundert der Friedenspreise festgesetzt. 
Berlin, den 6. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Lewald 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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