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Nr. VI. Fäulnisfãhige Stoffe
A. Verpackung
In der Anmerkung *) zum Abs. (2) b) wird statt „Oltober bis Marz
einschließlich“ gesetzt:
September bis Mai einschließlich
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1918.
Das Reichs-Eisenbahnamt
In Vertretung
Petri
(Nr. 6333) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. Vom 6. Mai 1918.
Auf Grund des Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats vom 30. August
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 983), betreffend Änderung des § 25 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, bestimme ich in Abänderung der Be-
kanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde, vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 9860):
Der Zuschlag zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst aus-
gehobenen Pferde wird mit Geltung vom 15. Oktober 1917 auf
125 vom Hundert der Friedenspreise festgesetzt.
Berlin, den 6. Mai 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Lewald
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.