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dem Grenzübertritte hilfsbedürftig werden, regelt sich nach den folgenden Be-
stimmungen:
1. In den Fällen zu a und b ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, inner-
halb dessen der Hilfebedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat.
Ist ein solcher nicht zu ermitteln, so liegt die Verpflichtung vorbehaltlich der
Vorschrift zu 3 bei landarmen Deutschen demjenigen Bundesstaat ob, dem der
Unterstützte angehört, bei staatlosen ehemaligen Deutschen demjenigen Bundesstaate,
dem der Unterstützte zuletzt angehört hat. Die Vorschrift im § 30 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz findet entsprechende Anwendung.
2. In den Fällen zu c trifft die Verpflichtung denjenigen Bundesstaat, dem
der letzte nachweisbare deutsche Vorfahre des Hilfsbedürftigen angehört hat.
Sofern nicht ein anderes, bewiesen wird, gilt ein im Reichsgebiete wohnhaft
gewesener Vorfahre als Angehöriger desjenigen Bundesstaats, innerhalb dessen
der letzte nachweisbare inländische Wohnsitz belegen ist.
3. Für unmittelbare Reichsangehörige und ehemalige unmittelbare Reichs-
angehörige, binsichtlich derer ein nach den Vorschriften unter 1 zur Erstattung
verpfli lteter Bundesstaat nicht vorhanden ist, liegt die Verpflichtung demjenigen
Bundesstaat ob, in dessen Gebiet die Hilfsbedürftigkeit hervortritt.
In diesen Fällen erstattet das Reich dem Bundesstaate die Kosten der
Unterstützungen.
Das gleiche gilt, wenn sich bei Hilfsbedürftigen, die nach vorläufiger
Prüfung ihrer persönlichen Verhältnisse beim Übertritt in das Reichsgebiet als
Deutsche, als ehemalige Deutsche oder als Personen deutscher Abkunft angesehen
worden sind, die Reichsangehörigkeit, die ehemalige Reichsangehörigkeit oder die
Abstammung von einem Deutschen nachträglich nicht erweisen läßt.
4. In den Fällen zu 1 und 2 bestimmt sich der verpflichtete Bundesstaat
bei Ehefrauen, sofern sie nicht nach § 17 des Gesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz als armenrechtlich selbständig gelten, nach den
hinsichtlich des Mannes maßgebenden Verhältnissen;
bei minderjährigen ehelichen Kindern nach den Verhältnissen, die für
denjenigen Elternteil maßgebend sind, dessen Unterstützungswohnsitz-
verhältnisse die Kinder teilen oder teilen würden, falls sie das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten; hierbei gelten Kinder,
welche die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, als Deutsche;
bei minderjährigen unehelichen Kindern nach den hinsichtlich der Mutter
maßgebenden Verhältnissen.
Die Verpflichtung für staatlose ehemalige Deutsche erstreckt sich auf Ehe-
frauen und minderjährige Kinder, auch soweit diese die Reichsangehörigkeit nicht
besessen baben, die Verpflichtung für staatlose Personen deutscher Abkunft auf
Ehefrauen nichtdeutscher Abkunft.