Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Für Leimledersorten, deren Grenzpreise vorstehend nicht aufgeführt sind, 
ist der Preis nach dem Verhältnis ihrer Ausbeute zu der Ausbeute oben ange- 
führter ahnlicher Sorten festzusetzen. 
Sofern bei den vorstehend angeführten Leimledersorten ein Preis für 
trockene Ware nicht genannt ist, darf dieser den vierfachen Betrag des für die 
betreffende Leimledersorte festgesetzten Preises nasser Ware nicht übersteigen. 
Wird maschinengeschorenes Leimleder mit handgeschorener Ware oder Leim- 
leder von Kalbfellen mit Leimleder von anderen Tierhäuten gemischt zur Ab- 
lieferung gebracht, so ist der aus dem Mischungsverhältnisse zu berechnende Durch- 
schnittspreis um ein Viertel herabzusetzen. 
Ist das Leimleder nicht von mindestens mittlerer Art und Güte und von 
handelsüblichem Feuchtigkeitsgehalte, so ist der Preis entsprechend zu ermäßigen. 
§ 8 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so entscheidet auf seinen Antrag endgültig das Reichs- 
schiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin. Der Antrag ist innerhalb eines 
Monats nach Bekanntgabe des vom Kriegsausschuß angebotenen Preises zu stellen. 
Das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin entscheidet auch über alle 
sonstigen Streitigkeiten, die sich aus der Überlassung des Leimleders an den 
Kriegsausschuß ergeben.  
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm angebotenen Preis 
zu zahlen. 
Ist der zur Überlassung Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so 
gelten auch für den Eigentümer die vorstehenden Bestimmungen. 
§ 9 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach der Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an welchem die Entscheidung des 
Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft dem Kricgsausschusse zugeht. 
§ 10 
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung des übernommenen 
Leimleders nach näherer Weisung des Reichskanzlers Sorge zu tragen. 
§ 11 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer die ihm nach § 1 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
	        
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