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an Spelz bis zu zweihundertzehn Kilogramm,
an Gerste bis zu einhundertsechzig Kilogramm,
an Hafer bis zu einhundertfünfzig Kilogramm,
an Mais bis zu einhundertfünfzig Kilogramm,
an Erbsen einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken)
und an Bohnen bis zu zweihundert Kilogramm,
an großen Viktoria-Erbsen und an Ackerbohnen bis zu drei-
hundert Kilogramm,
an Linsen bis zu einhundert Kilogramm,
an Saatwicken bis zu einhundert Kilogramm,
an Lupinen bis zu zweihundert Kilogramm,
an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsverhält-
nisse der Früchte,
an Buchweizen bis zu einhundert Kilogramm,
an Hirse bis zu dreißig Kilogramm.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei
dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze
Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle zu bestimmenden Grenze
zu erhöhen.“
8. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung
nach § 62, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs, die
Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie Natural-
berechtigte, soweit sie als Lohn oder als Leibgedinge (Altenteil, Auszug,
Ausgedinge, Leibzucht) Früchte der in Frage kommenden Art oder
daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben.“
9. § 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut
darf bis zu den im § 7 Abs. 1 Nr. 3 für selbstgebautes Saatgut fest-
gesetzten Mengen zur Bestellung verbraucht werden.“
10. In den §§ 9 Abs. 1 Satz 3, 10, 43 Abs. 1 und 62 Abs. 2 wird das
Wort „verwenden" durch das Wort „verbrauchen“ ersetzt.
11. Im § 9 Abs. 2 ist anstatt „1917“ zu setzen 1918“.
12. Im § 10 ist hinter dem Worte „bestehen,“ einzufügen „sowie selbst-
gebauten Mais und selbstgebaute Lupinen“.
13. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe
durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband, für den die
Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Enteignung oder mit der Verfall-
erklärung (§ 70).“
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