Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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m) welchen Betrieben und unter welchen  Bedingungen der Umtausch 
von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide (Tauschmüllerei) 
gestattet ist; 
n) daß die Anlieferung von Früchten und die Abholung von 
Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Früchten 
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit 
vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet ist.“ 
38. Hinter § 63 wird als § 63.a eingefugt: 
„Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstver- 
sorgung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise 
regeln, daß das zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide 
dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle abge- 
liefert wird und den Unternehmern der landwirtschaftlichen Betriebe 
dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, die den im 
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen.“ 
39. Im § 64 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a". 
40. Im § 65 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a". 
41. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der 
Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte, die einer ordnungsmäßig 
ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher 
Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden 
oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das 
zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Uberwachung der Selbst- 
versorger ergangenen Vorschriften zu verwenden oder vorschriftswidrig 
zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder 
in den Verkehr gebracht werden, ohne Jahlung einer Entschädigung 
zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide 
und daraus hergestellte Erzeugnisse können in besonderen Fällen von 
selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden mit Zustimmung der Reichs- 
getreidestelle statt für diese für den Kommunalverband für verfallen 
erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfall- 
erklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen 
treffen.“ 
42. § 73 wird gestrichen. 
43. Im § 74 ist hinter „29. Juni 1916" einzufügen: 
„sowie der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917". 
Hinter „16. August“ ist anstatt „1917“ zu setzen "1918".
	        
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