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m) welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Umtausch
von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide (Tauschmüllerei)
gestattet ist;
n) daß die Anlieferung von Früchten und die Abholung von
Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Früchten
an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit
vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet ist.“
38. Hinter § 63 wird als § 63.a eingefugt:
„Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstver-
sorgung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise
regeln, daß das zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide
dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle abge-
liefert wird und den Unternehmern der landwirtschaftlichen Betriebe
dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, die den im
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen.“
39. Im § 64 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a".
40. Im § 65 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a".
41. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der
Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte, die einer ordnungsmäßig
ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher
Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden
oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das
zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Uberwachung der Selbst-
versorger ergangenen Vorschriften zu verwenden oder vorschriftswidrig
zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder
in den Verkehr gebracht werden, ohne Jahlung einer Entschädigung
zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide
und daraus hergestellte Erzeugnisse können in besonderen Fällen von
selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden mit Zustimmung der Reichs-
getreidestelle statt für diese für den Kommunalverband für verfallen
erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfall-
erklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen
treffen.“
42. § 73 wird gestrichen.
43. Im § 74 ist hinter „29. Juni 1916" einzufügen:
„sowie der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917".
Hinter „16. August“ ist anstatt „1917“ zu setzen "1918".