Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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schiffahrt in diesen Seegebieten ist frei und wird sofort wieder aufgenommen. 
Zur Festlegung der näheren Bestimmungen, namentlich zur Bekanntgabe der 
gefahrlosen Wege für die Handelsschiffe, werden gemischte Kommissionen eingesetzt. 
Die Schiffahrtswege sind dauernd von treibenden Minen freizuhalten. 
Artikel VI. 
Rußland verpflichtet sich, sofort Frieden mit der Ukrainischen Volksrepublik 
zu schließen und den Friedensvertrag zwischen diesem Staate und den Mächten des 
Vierbundes anzuerkennen. Das ukrainische Gebiet wird unverzüglich von den 
russischen Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Rußland stellt jede 
Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen 
der Ukrainischen Volksrepublik ein. 
Estland und Livland werden gleichfalls ohne Verzug von den russischen 
Truppen und der russischen Roten Garde geräumt. Die Ostgrenze von Estland 
läuft im allgemeinen dem Narwa-Flusse entlang. Die Ostgrenze von Livland ver- 
läuft im allgemeinen durch den Peipus-See und Pskowschen See bis zu dessen 
Südwestecke, dann über den Lubanschen See in Richtung Livenhof an der Düna. 
Estland und Livland werden von einer deutschen Polizeimacht besetzt, bis dort 
die Sicherheit durch eigene Landeseinrichtungen gewährleistet und die staatliche 
Ordnung hergestellt ist. Rußland wird alle verhafteten oder verschleppten Be- 
wohner Estlands und Livlands sofort freilassen und gewährleistet die sichere 
Rücksendung aller verschleppten Estländer und Livländer. 
Auch Finland und die Aalandinseln werden alsbald von den russischen 
Truppen und der russischen Roten Garde, die finischen Häfen von der russischen 
Flotte und den russischen Seestreitkräften geräumt. Solange das Eis die Uber- 
führung der Kriegsschiffe in russische Häfen ausschließt, werden auf den Kriegs- 
schiffen nur schwache Kommandos zurückbleiben. Rußland stellt jede Agitation oder 
Propaganda gegen die Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen Finlands ein. 
Die auf den Aalandinseln angelegten Befestigungen sind sobald als möglich 
zu entfernen. Uber die dauernde Nichtbefestigung dieser Inseln sowie über ihre 
sonstige Behandlung in militärischer und schiffahrtstechnischer Hinsicht ist ein 
besonderes Abkommen zwischen Deutschland, Finland, Rußland und Schweden 
zu treffen; es besteht Einverständnis darüber, daß hierzu auf Wunsch Deutsch- 
lands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzuziehen sein würden.
	        
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