Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 2. 
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen in dem 
Gebiete des anderen Teiles gleich den Inländern berechtigt sein, jede Art von 
beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu ver- 
walten sowie darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Eheschließung, letzten 
Willen oder auf andere Weise zu verfügen, auch Erbschaften vermöge letzten 
Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben, ohne in einem der genannten Fälle 
unter irgendeiner Bezeichnung anderen oder höheren Abgaben, Steuern oder Auf- 
lagen unterworfen zu sein als die Inländer. 
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, Ausnahmen von dieser 
Regel für Teile seines Gebiets zu machen, die als Grenzschutzbezirke oder Festungs- 
rayons erklärt sind. 
In keinem der vorerwähnten Fälle sollen jedoch die Angehörigen des einen 
Teiles im Gebiete des anderen Teiles ungünstiger behandelt werden als die 
Angehörigen irgendeines dritten Landes. 
Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschließenden Teile sollen den 
Erlös aus dem Verkaufe ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt unter 
Beobachtung der Landesgesetze frei ausführen können, ohne als Ausländer zur 
Entrichtung anderer oder höherer Abgaben verpflichtet zu sein, als die Inländer 
unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben würden. 
Sie sollen unter Beobachtung der Landesgesetze freien Zutritt zu den Ge 
richten haben, um als Kläger oder Beklagte aufzutreten, und sollen in dieser 
Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer genießen und wie diese befugt 
sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Sach- 
walter und Vertreter jeder Art zu bedienen. 
Artikel 3. 
Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile sollen in dem Gebiete 
des anderen zu Gerichts-, Administrativ- oder Munizipaldiensten, mit Ausnahme 
der Vormundschaft, nicht verpflichtet sein; ebenso bleiben sie frei von jedem per- 
sönlichen Dienste im Landheere, in der Marine, in der Reserve der Land= und 
Scemacht und in der Nationalmiliz, sowie von allen Lasten, Zwangsanleihen, 
militärischen Requisitionen und Leistungen jeder Art, welche im Kriegsfalle oder 
infolge von außergewöhnlichen Umständen auferlegt werden; ausgenommen sind 
die aus irgendwelchem Rechtstitel mit dem Besitze eines Grundstücks verbundenen 
Lasten, sowie die Verpflichtung zur Ouartierleistung und zu sonstigen besonderen 
Leistungen für die bewaffnete Macht, die den Inländern und den Angehörigen
	        
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