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der meistbegünstigten Nation als Eigentümern, Pächtern oder Mietlern von Im-
mobilien obliegen.
Artikel 4.
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle
Gesellschaften einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in einem der
beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen rechtsgültig errichtet worden sind
und dort ihren Sitz haben, sollen in dem anderen Lande als gesetzlich bestehend
anerkannt werden und dort namentlich das Recht haben, vor Gericht als Kläger
oder als Beklagte Prozesse zu führen.
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß durch die vorstehende Be-
stimmung die Frage nicht berührt wird, ob derartige in einem der beiden Länder
errichtete Gesellschaften in dem anderen Lande zum Handels- und Gewerbebetriebe
zugelassen werden sollen oder nicht. Diese Frage bleibt, wie bisher, den in dem
betreffenden Lande bestehenden oder noch einzuführenden Bestimmungen vorbehalten.
In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem anderen Lande
dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgendeines Landes
zustehen oder zugestanden werden sollten.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr
zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten.
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Ge-
biete eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols
bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rück-
sichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit oder
aus anderen schwerwiegenden politischen und wirtschaftlichen Gründen außerordent-
liche Verbotsmaßregeln, insbesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg
folgenden Übergangszeit, ergehen könnten.
In der auf den Krieg folgenden Übergangszeit zur Überwindung der Folgen
des Krieges können Verkehrsbeschränkungen wie Einfuhrverbote, Ausfuhrverbote
und Durchfuhrverbote erlassen werden; sie sind so zu handhaben, daß sie möglichst
wenig lästig empfunden werden und sind, sobald es die Verhältnisse gestatten,
außer Kraft zu setzen.
Artikel 6.
Die russischen Boden- und Gewerbcerzeugnisse, welche im Deutschen Reiche,
und die deutschen Boden- und Gewerbeerzeugnisse, welche in Rußland eingeführt