Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der meistbegünstigten Nation als Eigentümern, Pächtern oder Mietlern von Im- 
mobilien obliegen. 
Artikel 4. 
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle 
Gesellschaften einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in einem der 
beiden Länder nach den bestehenden Gesetzen rechtsgültig errichtet worden sind 
und dort ihren Sitz haben, sollen in dem anderen Lande als gesetzlich bestehend 
anerkannt werden und dort namentlich das Recht haben, vor Gericht als Kläger 
oder als Beklagte Prozesse zu führen. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß durch die vorstehende Be- 
stimmung die Frage nicht berührt wird, ob derartige in einem der beiden Länder 
errichtete Gesellschaften in dem anderen Lande zum Handels- und Gewerbebetriebe 
zugelassen werden sollen oder nicht. Diese Frage bleibt, wie bisher, den in dem 
betreffenden Lande bestehenden oder noch einzuführenden Bestimmungen vorbehalten. 
In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem anderen Lande 
dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgendeines Landes 
zustehen oder zugestanden werden sollten. 
Artikel 5. 
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote 
zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten. 
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässig, welche auf dem Ge- 
biete eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols 
bilden oder bilden werden, sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rück- 
sichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolizei und die öffentliche Sicherheit oder 
aus anderen schwerwiegenden politischen und wirtschaftlichen Gründen außerordent- 
liche Verbotsmaßregeln, insbesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg 
folgenden Übergangszeit, ergehen könnten. 
In der auf den Krieg folgenden Übergangszeit zur Überwindung der Folgen 
des Krieges können Verkehrsbeschränkungen wie Einfuhrverbote, Ausfuhrverbote 
und Durchfuhrverbote erlassen werden; sie sind so zu handhaben, daß sie möglichst 
wenig lästig empfunden werden und sind, sobald es die Verhältnisse gestatten, 
außer Kraft zu setzen. 
Artikel 6. 
Die russischen Boden- und Gewerbcerzeugnisse, welche im Deutschen Reiche, 
und die deutschen Boden- und Gewerbeerzeugnisse, welche in Rußland eingeführt
	        
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