Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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vertragschließenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch unter 
Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten und 
anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig in den 
beiden Landern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden Ab- 
gaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. 
Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden 
(Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster aller Art, aber keine Waren mit 
sich führen. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbe- 
zeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von 
Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese 
Gegenstände falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer Frist von einem 
Jahre wieder ausgeführt werden, und die Identität der ein- und wieder ausge- 
führten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches 
Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. 
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr 
durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher- 
stellung gewährleistet werden. 
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt 
sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden, und welche 
Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben. 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, welche sich in 
das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um dort 
Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig wie die 
Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen werden. 
Artikel 13. 
Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechtes an Werken der 
Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen Deutschland und 
Rußland die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland 
geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1913 gelten. 
Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Warenbezeichnungen sollen die 
Bestimmungen der Deklaration vom 23./11. Juli 1873 auch in Zukunft maß- 
gebend sein. 
Artikel 14. 
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Rußland, und die 
russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in- 
ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe 
ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und woher die Ladungen stammen 
oder wohin sie bestimmt sind.
	        
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