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ohne weiteres zugelassen werden und ihre Vermittelungstätigkeit ungehindert: aus-
üben dürfen.
Die russischen Arbeiter, welche nach Deutschland kommen, um daselbst in
landwirtschaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben zu arbeiten, sollen wie bisher
kostenfrei mit Legitimationspapieren, gültig vom 1. Februar bis 20. Dezember
neuen Stils, versehen werden.
Auch diese Papiere sollen in deutscher und in russischer Sprache ab-
gefaßt sein.
Zu Artikel 3.
Soweit die Angehörigen eines dritten Staates auf Grund der in Kraft
stehenden Verträge und Übereinkommen von der Vormundschaft in Rußland be-
freit sind, sollen die deutschen Reichsangehörigen in Rußland hinsichtlich der Vor-
mundschaft über nichtdeutsche Minderjährige dieselbe Vergünstigung genießen.
Zu Artikel 5.
Die von der deutschen Regierung gegenüber der russischen Einfuhr ge-
troffenen veterinären Maßnahmen können nicht in strengerer Form eingeführt
werden als diejenigen gegenüber von Staaten, welche sich hinsichtlich der Tier-
seuchen und der veterinären Einrichtungen in demselben Zustande befinden wie
Rußland.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die veterinären Abmachungen
zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn.
Die Zahl der lebenden Schweine, deren Einfuhr nach Oberschlesien auf
Grund der bestehenden Bestimmungen zugelassen ist, wird auf 2500 Stück wöchent-
lich erhöht.
Fleisch, welches im Sinne des deutschen Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900
als zubereitet anzusehen. ist, wird zur Einfuhr nach Deutschland nach Maßgabe
der Bestimmungen des erwähnten Gesetzes zugelassen werden.
Die in den Absätzen 3 und 4 der gegenwärtigen Bestimmung enthaltenen
Zugeständnisse können zeitweise widerrufen oder aufgehoben werden, wenn außer-
gewöhnliche Gründe veterinärpolizeilicher Natur dies notwendig machen.
Zu den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10.
In Hinblick darauf, daß zur Zeit in Rußland gewisse Waren bei der
Einfuhr über die Landgrenze höheren Zollsätzen unterliegen als bei der Einfuhr
über die Ostsee, besteht Einverständnis darüber, daß vom Tage des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Vertrages die Zölle bei der Einfuhr über die Landgrenze auf
die Sätze der Zölle bei der Einfuhr über die Ostsee ermäßigt werden sollen, und