Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen des einen Teiles sollen im 
Gebiete des anderen Teiles wegen Nichtausübung nicht vor Ablauf von vier 
Jahren nach der Ratifikation verfallen. 
§ 3. 
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 findet auf Konzessionen und Privilegien 
sowie ähnliche Ansprüche auf oöffentlich-rechtlicher Grundlage keine Anwendung, 
soweit diese auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Rechte der 
gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen abgeschafft oder vom Staate oder 
von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze verbleiben; in 
diesen Fällen regelt sich die Entschädigung des Berechtigten nach den Bestim- 
mungen des Artikel 13. 
§ 4. 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, wegen der Priorität 
gewerblicher Schutzrechte besondere Bestimmungen zu vereinbaren. 
Artikel 10. 
Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes ver— 
tragschließenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie 
zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr 
nach der Ratifikation des Friedensvertrages ablaufen. Das Gleiche gilt von den 
Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von 
ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren. 
Artikel 11. 
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Be- 
aufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögensgegen- 
ständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll unbeschadet 
der Bestimmungen der Artikel 12, 13 nach Maßgabe der nachstehenden Grund- 
sätze abgewickelt werden. 
§ 1. 
Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände 
sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Übernahme 
durch den Berechtigten ist für die Wahrung seiner Interessen zu sorgen. 
Gelder und Wertpapiere, die sich bei einer zentralen Hinterlegungsstelle, 
einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten Sammel-
	        
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