Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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stelle befinden, sind binnen drei Monaten nach der Ratifikation des Friedens- 
vertrags dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen; mit den Geldern sind Zinsen 
zum Jahressatze von vier vom Hundert seit der Einzahlung bei der Sammelstelle, 
mit den Wertpapieren sind die eingezogenen Zinsen und Gewinnanteile heraus- 
zugeben. 
§ 2. 
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht 
berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im 
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen- 
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die 
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. 
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf 
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit 
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten. 
§ 3. 
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, 
insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Ver- 
langen unverzüglich Auskunft zu erteilen. 
Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre 
Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäß den Bestimmungen 
des Artikel 13 geltend gemacht werden. 
Artikel 12. 
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie 
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen 
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von 
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden 
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der 
Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewährung der 
ihm aus der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile frei von 
allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. 
Die Bestimmungen des Absatz 1 finden keine Anwendung, soweit die ver- 
äußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und 
für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom 
Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze ver- 
bleiben. In diesen Fällen regelt sich die Entschädigung des Berechtigten nach 
den Bestimmungen des Artikel 13; auch kann bei einer Wiederaufhebung der
	        
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