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stelle befinden, sind binnen drei Monaten nach der Ratifikation des Friedens-
vertrags dem Berechtigten zur Verfügung zu stellen; mit den Geldern sind Zinsen
zum Jahressatze von vier vom Hundert seit der Einzahlung bei der Sammelstelle,
mit den Wertpapieren sind die eingezogenen Zinsen und Gewinnanteile heraus-
zugeben.
§ 2.
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht
berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen-
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten.
§ 3.
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen,
insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Ver-
langen unverzüglich Auskunft zu erteilen.
Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre
Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäß den Bestimmungen
des Artikel 13 geltend gemacht werden.
Artikel 12.
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der
Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewährung der
ihm aus der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile frei von
allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden.
Die Bestimmungen des Absatz 1 finden keine Anwendung, soweit die ver-
äußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und
für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom
Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitze ver-
bleiben. In diesen Fällen regelt sich die Entschädigung des Berechtigten nach
den Bestimmungen des Artikel 13; auch kann bei einer Wiederaufhebung der