Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel  16.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  von  ihm  in  seinem  Gebiete  bei  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  angeforderten  Gegenstände,  soweit  dies  noch  nicht
geschehen  ist,  unverzüglich  bezahlen.

Wegen  Regelung  der  Entschädigung  für  solche  Vermögenswerte  von  Angehörigen
  des  einen  Teiles,  die  abgesehen  von  den  im  Artikel  9  §  3  und  im
Artikel  12  Abs.  2  bezeichneten  Fällen  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  ohne  ausreichenden
  Ersatz  enteignet  worden  sind,  bleibt  eine  besondere  Vereinbarung  vorbehalten.

Fünftes  Kapitel.
Austausch  der  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten.

Artikel  17.
Über  den  im  Artikel  VIII  des  Friedensvertrags  vorgesehenen  Austausch
der  Kriegsgefangenen  werden  die  nachstehenden  Bestimmungen  getroffen.

§ 1.

Die  beiderseitigen  Kriegsgefangenen  werden  in  ihre  Heimat  entlassen  werden,
soweit  sie  nicht  mit  Zustimmung  des  Nehmestaats  in  dessen  Gebiete  zu  bleiben
oder  sich  in  ein  anderes  Land  zu  begeben  wünschen.

Der  bereits  im  Gange  befindliche  Austausch  dienstuntauglicher  Kriegsgefangenen
  wird  mit  möglichster  Beschleunigung  durchgeführt  werden.

Der  Austausch  der  übrigen  Kriegsgefangenen  erfolgt  tunlichst  bald  in  bestimmten,
  noch  näher  zu  vereinbarenden  Zeiträumen.

Rußland  wird  auf  seinem  Gebiete  deutsche  Kommissionen  zum  Zwecke  der
Fürsorge  für  deutsche  Kriegsgefangene  zulassen  und  nach  Kräften  unterstützen.

§ 2.

Bei  der  Entlassung  erhalten  die  Kriegsgefangenen  das  ihnen  von  den  Behörden
  des  Nehmestaats  abgenommene  Privateigentum  sowie  den  noch  nicht  ausbezahlten
  oder  verrechneten  Teil  ihres  Arbeitsverdienstes;  diese  Verpflichtung  bezieht
  sich  nicht  auf  Schriftstücke  militärischen  Inhalts.

§ 3.

Jeder  vertragschließende  Teil  wird  die  Aufwendungen,  die  für  seine  in  Kriegsgefangenschaft
  geratenen  Angehörigen  von  dem  anderen  Teile  gemacht  worden  sind,
erstatten,  soweit  die  Aufwendungen  nicht  durch  die  Arbeit  der  Kriegsgefangenen
in  Staats-  oder  Privatbetrieben  als  abgegolten  anzusehen  sind.