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Artikel 16.
Jeder vertragschließende Teil wird die von ihm in seinem Gebiete bei Angehörigen
des anderen Teiles angeforderten Gegenstände, soweit dies noch nicht
geschehen ist, unverzüglich bezahlen.
Wegen Regelung der Entschädigung für solche Vermögenswerte von Angehörigen
des einen Teiles, die abgesehen von den im Artikel 9 § 3 und im
Artikel 12 Abs. 2 bezeichneten Fällen im Gebiete des anderen Teiles ohne ausreichenden
Ersatz enteignet worden sind, bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehalten.
Fünftes Kapitel.
Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten.
Artikel 17.
Über den im Artikel VIII des Friedensvertrags vorgesehenen Austausch
der Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen.
§ 1.
Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen werden,
soweit sie nicht mit Zustimmung des Nehmestaats in dessen Gebiete zu bleiben
oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen.
Der bereits im Gange befindliche Austausch dienstuntauglicher Kriegsgefangenen
wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden.
Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in bestimmten,
noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen.
Rußland wird auf seinem Gebiete deutsche Kommissionen zum Zwecke der
Fürsorge für deutsche Kriegsgefangene zulassen und nach Kräften unterstützen.
§ 2.
Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Behörden
des Nehmestaats abgenommene Privateigentum sowie den noch nicht ausbezahlten
oder verrechneten Teil ihres Arbeitsverdienstes; diese Verpflichtung bezieht
sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts.
§ 3.
Jeder vertragschließende Teil wird die Aufwendungen, die für seine in Kriegsgefangenschaft
geratenen Angehörigen von dem anderen Teile gemacht worden sind,
erstatten, soweit die Aufwendungen nicht durch die Arbeit der Kriegsgefangenen
in Staats- oder Privatbetrieben als abgegolten anzusehen sind.