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§ 10
Die Genossenschaften haben die Mittel für die Erstattung der Zulagen in
gleicher Weise wie die Mittel für ihre übrigen Leistungen aufzubringen.
§ 11
Das Reichsversicherungsamt trifft die erforderlichen Bestimmungen zur
Durchführung dieser Verordnung und über das Verfahren.
§ 12
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6214) Bekanntmachung über die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Österreich-Ungarn hin-
sichtlich der Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer. Vom
16. Januar 1918.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Ver-
ordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom
8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 452) auf Kriegsteilnehmer verbündeter Staaten,
vom 8. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) wird hierdurch bekanntgemacht,
daß in Österreich-Ungarn die Gegenseitigkeit im Sinne jener Vorschrift verbürgt ist.
Berlin, den 16. Januar 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von dem Bussche