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§ 3
Die Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1918 in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6218) Bekauntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs--Gesetzbl.
S. 375). Vom I7. Januar 1918. -
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) wird dahin geändert:
Im § 2 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift eingestellt:
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises von Gegenständen, für die zur
Zeit der Enteignung Höchstpreise bestanden, dürfen diese Höchstpreise nicht über-
schritten werden.
Im § 4 Abs. 3 erhält der Schlußsatz folgende Fassung:
Die Entscheidung erfolgt endgültig durch das Reichsschiedsgericht für
Kriegswirtschaft.
§ 7 fällt fort.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
findet auch auf die Gegenstände Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten ent-
eignet worden sind, sofern die höhere Verwaltungsbehörde den Übernahmepreis
noch nicht festgesetzt hat.
Berlin, den 17. Jannar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein