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festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Beim Weiterverkaufe von Saatgut
dürfen den Saatguthöchstpreisen (§§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom
Hundert der Preise zugeschlagen werden.
Die Zuschläge nach Abs. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmungen
der Reichsgetreidestelle nicht die Auslagen für Säcke (§ 15); sie umfassen ferner
nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zu-
sammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen
Vorfrachtkosten, im Saatgutverkehre nicht die Beförderungskosten von der Verlade-
stelle des Erzeugers ab.
Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort, bis zu dem der
Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
§ 23
Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten. an die Höchstpreise
nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der Abgabe
zu Futterzwecken.
§ 24
Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bestimmungen fest-
gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise.
§ 25
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow