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Nachlasses sowie für die Versteigerung von Grundstücken und von Berechtigungen,
auf welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Anwendung finden.
§ 2
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1.
Umsätze aus dem Ausland und die außerhalb des Kleinhandels er-
folgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände im Inland sowie
Umsätze in das Ausland, soweit nicht in diesem Gesetze (§ 10 Nr. 2
und 3) ein anderes bestimmt ist und die vom Bundesrat über die
Sicherstellung der Herkunft oder der Bestimmung der Gegenstände zu
treffenden Vorschriften innegehalten werden. Der Bundesrat bestimmt,
inwieweit bei Umsätzen von Rohstoffen aus dem Ausland die dem Zoll-
ausland gleichstehenden Gebiete des Inlandes, der gebundene Verkehr
des Zollinlandes und, soweit es sich um zollfreie Gegenstände handelt,
besonders bezeichnete sonstige inländische Lager wie das Ausland zu
behandeln sind;
2. Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderungen, insbesondere von
Wechseln und Schecken, sowie von Wertpapieren, Anteilen von Gesell-
schaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten
und von inländischen amtlichen Wertzeichen;
3. Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierungen nach näherer Be-
stimmung des Bundesrats, sofern diese nicht im Kleinhandel (§ 8)
erworben werden;
4. Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken und von Berechti-
gungen, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes gelten, sowie von staatlichen Hoheitsrechten, die sich
auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, mit Ausnahme der
Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Räume;
5. Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung des Per-
sonen, und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329)
mit Ausnahme der im § 3. Nr. 4 und 5 daselbst genannten;
6. Umsätze der in Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) genannten Gegenstände;
7. Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Tarifnummer 9 des
Reichsstempelgesetzes gewährt werden;
8. Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reichsstemwpelgesetzes;
9. bei eingetragenen Genossenschaften, die der gemeinschaftlichen Verwertung
von Erzeugnissen der Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf
von Waren ausschließlich für die Genossen dienen, derjenige Teil des
Umsatzes, der als Entgelt für Rücklieferung von Rückständen aus der
im Betriebe der Genossenschaft erfolgten Verarbeitung der von den
Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den
Kaufpreis der von den Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.