Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 780 — 
Nachlasses sowie für die Versteigerung von Grundstücken und von Berechtigungen, 
auf welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes 
Anwendung finden. 
§ 2 
Von der Besteuerung sind ausgenommen: 
1. 
  
Umsätze aus dem Ausland und die außerhalb des Kleinhandels er- 
folgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände im Inland sowie 
Umsätze in das Ausland, soweit nicht in diesem Gesetze (§ 10 Nr. 2 
und 3) ein anderes bestimmt ist und die vom Bundesrat über die 
Sicherstellung der Herkunft oder der Bestimmung der Gegenstände zu 
treffenden Vorschriften innegehalten werden. Der Bundesrat bestimmt, 
inwieweit bei Umsätzen von Rohstoffen aus dem Ausland die dem Zoll- 
ausland gleichstehenden Gebiete des Inlandes, der gebundene Verkehr 
des Zollinlandes und, soweit es sich um zollfreie Gegenstände handelt, 
besonders bezeichnete sonstige inländische Lager wie das Ausland zu 
behandeln sind; 
2. Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderungen, insbesondere von 
Wechseln und Schecken, sowie von Wertpapieren, Anteilen von Gesell- 
schaften und sonstigen Vereinigungen, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten 
und von inländischen amtlichen Wertzeichen; 
3. Umsätze von Edelmetallen und Edelmetallegierungen nach näherer Be- 
stimmung des Bundesrats, sofern diese nicht im Kleinhandel (§ 8) 
erworben werden; 
4. Verpachtungen und Vermietungen von Grundstücken und von Berechti- 
gungen, für welche die auf Grundstücke bezüglichen Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes gelten, sowie von staatlichen Hoheitsrechten, die sich 
auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, mit Ausnahme der 
Verpachtungen und Vermietungen eingerichteter Räume; 
5. Beförderungen im Sinne des Gesetzes über die Besteuerung des Per- 
sonen, und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) 
mit Ausnahme der im § 3. Nr. 4 und 5 daselbst genannten; 
6. Umsätze der in Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 
1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) genannten Gegenstände; 
7. Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Tarifnummer 9 des 
Reichsstempelgesetzes gewährt werden; 
8. Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des Reichsstemwpelgesetzes; 
9. bei eingetragenen Genossenschaften, die der gemeinschaftlichen Verwertung 
von Erzeugnissen der Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf 
von Waren ausschließlich für die Genossen dienen, derjenige Teil des 
Umsatzes, der als Entgelt für Rücklieferung von Rückständen aus der 
im Betriebe der Genossenschaft erfolgten Verarbeitung der von den 
Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als Rückvergütung auf den 
Kaufpreis der von den Genossen bezogenen Waren anzusehen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.