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3. auf nichtgewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, wenn sie im
Jahre nicht mehr als zwanzig Doppelzentner herstellen, sowie auf
nichtgewerbsmäßige Hersteller von Obstwein, wenn sie im Jahre nicht
mehr als dreißig Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
auf Antrag für Hersteller von Obstwein die im Abs. 1 Nr. 3 bezeichnete Höchst-
menge bis zu einhundertfünfzig Doppelzentner erhöhen. Die zuständige Behörde
hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in
Berlin von der Erhöhung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Wird Obst oder Rhabarber einem andern mit der Maßgabe zur Ver-
fügung gestellt, daß dieser sie zu Obstwein verarbeitet und den Obstwein dem-
nächst an den Auftraggeber abliefert, so gilt der Auftraggeber als Hersteller.
§ 8
Die Reichsstelle fir Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann Aus-
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle
für Gemüse und Obst zuwiderhandelt;
2. wer die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeugnisse ohne die erforderliche
Genehmigung oder zu höheren als den festgesetzten Preisen absetzt;
3. wer der Vorschrift im § 3 zuwider Gemüse oder Obst ohne die
erforderliche Genehmigung erwirbt;
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der festgesetzten Frist
erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 auf Ein-
ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem 27. Januar 1918 in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Verarbeitung von
Gemüse vom 5. August 1916 und die Verordnung über die Verarbeitung von
Obst vom 5. August 1916 / 24. August 1917 Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 914, 911; 1917 S. 729)
außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen der
Reichsstelle für Gemüse und Obst und der Kriegsgesellschaften bleiben bis zur
Aufhebung oder Abänderung durch die zuständige Stelle in Kraft. Zuwider-
handlungen gegen sie werden nach § 9 dieser Verordnung bestraft.
Berlin, den 23. Januar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.