Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
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Steuersatz Berechnung 
 
   
 Gegenstand der Besteurung  der Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. 
(d) wärtigen Krieges bis zum Friedens- 
. andere 
  
schlusse mit den Großmächten auf- 
gelegt worden sio 
Schuld, und Rentenver- 
schreibungen des Reichs sowie 
Schuld- und Rentenverschreibungen 
der Bundesstaaten 
3. a) Schuld- und Rentenverschreibun- 
gen inländischer Gemeinden, Ge- 
meindeverbände und Gemeinde. 
kreditanstalten, inländischer Kör- 
perschaften ländlicher und städti- 
scher Grundbesitzer oder inländi- 
scher Grundkredit- oder Hypotheken- 
banken oder inländischer Schiffs- 
pfandbrief- oder Schiffsbeleihungs- 
banken oder inländischer Siede- 
lungsgesellschaften oder inländi- 
scher Eisenbahngesellschaften. 
b) Schuld= und Rentenverschreibun- 
gen ausländischer Staaten, Ge- 
meinden oder Eisenbahngesell- 
schafen 
4. andere als die unter 1 bis 3 ge- 
nannten Schuld= und Rentenver= 
schreibungen 
 inländische und ausländische Aktien, 
Aktienanteilscheine, Reichsbankanteil. 
scheine, Anteilscheine von deutschen 
Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten deutschen Gesellschaf- 
ten, Anteile von bergrechtlichen Ge- 
werkschaften oder die darüber aus- 
gestellten Urkunden (Kurscheine, Be- 
zugsscheine, Abtretungsscheine), Ge- 
nußschein 
#t. ausländische Banknoten, ausländi- 
sches Papiergeld oder ausländische 
Geldsorten 
Zusätze: 
 Unter Schuld- und Rentenverschrei- 
bungen im Sinne dieser Tarif- 
 
  
 
    
   
 
  
vom Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts, und zwar in Abstufun- 
gen von 
zu al und  0,20 Mark 
 
   
  ...... Otto  
a3b        
    
für je 1000 Mark oder 
einen Bruchteil dieses 
Betrags, 
    
für je 100 Mark oder 
einen Bruchteil dieses 
Betrags. 
Bei Berechnung der Abgabe 
aim einzelnen Falle sind mindestens 
10 Pfennig in Ansatz zu bringen 
und höhere Pfennigbeträge derart 
nach oben hin abzurunden, daß 
sie durch 10 teilbar find. 
Der Wert des Gegenstandes 
wird nach dem vereinbarten Kauf. 
oder Lieferungspreise, sonst durch 
den mittleren Börsen- oder Markt. 
preis am Tage des Abschlusses 
bestimmt. Die zu den Wert- 
papieren gehörigen Zins- und 
Gewinnanteilscheine bleiben bei 
Berechnung der Abgabe außer 
Belracht. 
Ausländische Werte werden. 
nach den vom Bundesrate zu er. 
lassenden Vorschriften umgerechnet. 
  
 
	        
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