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Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteurung der Stempelabgabe
dert send Mark Pf.
(d) wärtigen Krieges bis zum Friedens-
. andere
schlusse mit den Großmächten auf-
gelegt worden sio
Schuld, und Rentenver-
schreibungen des Reichs sowie
Schuld- und Rentenverschreibungen
der Bundesstaaten
3. a) Schuld- und Rentenverschreibun-
gen inländischer Gemeinden, Ge-
meindeverbände und Gemeinde.
kreditanstalten, inländischer Kör-
perschaften ländlicher und städti-
scher Grundbesitzer oder inländi-
scher Grundkredit- oder Hypotheken-
banken oder inländischer Schiffs-
pfandbrief- oder Schiffsbeleihungs-
banken oder inländischer Siede-
lungsgesellschaften oder inländi-
scher Eisenbahngesellschaften.
b) Schuld= und Rentenverschreibun-
gen ausländischer Staaten, Ge-
meinden oder Eisenbahngesell-
schafen
4. andere als die unter 1 bis 3 ge-
nannten Schuld= und Rentenver=
schreibungen
inländische und ausländische Aktien,
Aktienanteilscheine, Reichsbankanteil.
scheine, Anteilscheine von deutschen
Kolonialgesellschaften und ihnen
gleichgestellten deutschen Gesellschaf-
ten, Anteile von bergrechtlichen Ge-
werkschaften oder die darüber aus-
gestellten Urkunden (Kurscheine, Be-
zugsscheine, Abtretungsscheine), Ge-
nußschein
#t. ausländische Banknoten, ausländi-
sches Papiergeld oder ausländische
Geldsorten
Zusätze:
Unter Schuld- und Rentenverschrei-
bungen im Sinne dieser Tarif-
vom Werte des Gegenstandes des
Geschäfts, und zwar in Abstufun-
gen von
zu al und 0,20 Mark
...... Otto
a3b
für je 1000 Mark oder
einen Bruchteil dieses
Betrags,
für je 100 Mark oder
einen Bruchteil dieses
Betrags.
Bei Berechnung der Abgabe
aim einzelnen Falle sind mindestens
10 Pfennig in Ansatz zu bringen
und höhere Pfennigbeträge derart
nach oben hin abzurunden, daß
sie durch 10 teilbar find.
Der Wert des Gegenstandes
wird nach dem vereinbarten Kauf.
oder Lieferungspreise, sonst durch
den mittleren Börsen- oder Markt.
preis am Tage des Abschlusses
bestimmt. Die zu den Wert-
papieren gehörigen Zins- und
Gewinnanteilscheine bleiben bei
Berechnung der Abgabe außer
Belracht.
Ausländische Werte werden.
nach den vom Bundesrate zu er.
lassenden Vorschriften umgerechnet.