Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Im übrigen gilt hierfür folgendes: 
1. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als 
Ehrenamt. Das Reich erstattet ihnen die baren Auslagen, die ihnen duch die 
Erfüllung der Aufgaben der Ausführungsbehörde erwachsen sind. 
2. Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über den Vorstand nach 
Maßgabe der §§ 30 ff. der Reichsversicherungsordnung. 
3. Für den Vorsitz und andere Ämter im Vorstand, für die Beschluß- 
fassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen gelten die §§ 17 
bis 22 der Satzung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft entsprechend mit der Maß- 
gabe, daß der Vorstand die Willenserklärungen als Ausführungsbehörde abgibt 
und ein Siegel führt, dessen Aufschrift die Ausführungsbehörde bezeichnet. 
4. Der Vorstand erledigt die Aufgaben der Ausführungsbehörde mittels 
der Verwaltungseinrichtungen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Geschäftsstelle der 
Genossenschaft). Der Berufsgenossenschaft sind die ihr dadurch entstehenden 
Kosten zu erstatten. Die Kosten können auch anteilmäßig oder nach einem Pausch- 
betrage bemessen werden. Sie werden unter Ausschluß des Rechtswegs durch 
das Reichsversicherungsamt festgesetzt. 
Die Bestimmungen des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft über 
die Übertragung von Aufgaben auf den Geschäftsführer § 703 der Reichs- 
versicherungsordnung) gelten auch für die Aufgaben der Ausführungsbehörde. 
5. Für die Vermögensverwaltung gelten die §§ 25 bis 29, 717 bis 721 
der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
6. Tritt in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten 
ein Unfall bei Arbeiten im Sinne des § 1 ein, deren Unternehmer das Reich ist, 
so hat die örtliche Verwaltungsbehörde (Dienststelle), in deren Dienste sich der 
Unfall ereignet hat, die Unfallanzeige dem Vorstand als der Ausführungsbehörde 
zu erstatten. 
Tritt in den bezeichneten Gebieten ein Unfall bei anderen unter § 1 fallen- 
den Arbeiten ein, so hat der Unternehmer oder der Betriebsleiter die Unfallanzeige 
a) der örtlichen Verwaltungsbehörde (Dienststelle), in deren Bezirke sich 
der Unfall ereignet hat, 
b) dem Vorstand als der Ausführungsbehörde zu erstatten (§§ 1552, 
1554 der Reichsversicherungsordnung). Der Generalquartiermeister 
bestimmt, welche örtlichen Verwaltungsbehörden (Dienststellen) hierfür 
zuständig sind. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde (Dienststelle) hat die Unfälle zu unter- 
suchen und die abgeschlossenen Verhandlungen dem Vorstand als der Ausführungs- 
behörde zu übersenden. 
Tritt in ausländischen Gebieten, die nicht von deutschen Truppen besetzt 
sind, ein Unfall bei Arbeiten im Sinne des § 1 ein, so hat der Unternehmer 
oder der Betriebsleiter die Unfallanzeige dem Vorstand als der Ausführungs- 
behörde zu erstatten. Dieser hat den Tatbestand in geeigneter Weise aufzuklären.
	        
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