— 51 —
Im übrigen gilt hierfür folgendes:
1. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich als
Ehrenamt. Das Reich erstattet ihnen die baren Auslagen, die ihnen duch die
Erfüllung der Aufgaben der Ausführungsbehörde erwachsen sind.
2. Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht über den Vorstand nach
Maßgabe der §§ 30 ff. der Reichsversicherungsordnung.
3. Für den Vorsitz und andere Ämter im Vorstand, für die Beschluß-
fassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen gelten die §§ 17
bis 22 der Satzung der Tiefbau-Berufsgenossenschaft entsprechend mit der Maß-
gabe, daß der Vorstand die Willenserklärungen als Ausführungsbehörde abgibt
und ein Siegel führt, dessen Aufschrift die Ausführungsbehörde bezeichnet.
4. Der Vorstand erledigt die Aufgaben der Ausführungsbehörde mittels
der Verwaltungseinrichtungen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Geschäftsstelle der
Genossenschaft). Der Berufsgenossenschaft sind die ihr dadurch entstehenden
Kosten zu erstatten. Die Kosten können auch anteilmäßig oder nach einem Pausch-
betrage bemessen werden. Sie werden unter Ausschluß des Rechtswegs durch
das Reichsversicherungsamt festgesetzt.
Die Bestimmungen des Vorstandes der Tiefbau-Berufsgenossenschaft über
die Übertragung von Aufgaben auf den Geschäftsführer § 703 der Reichs-
versicherungsordnung) gelten auch für die Aufgaben der Ausführungsbehörde.
5. Für die Vermögensverwaltung gelten die §§ 25 bis 29, 717 bis 721
der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
6. Tritt in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten
ein Unfall bei Arbeiten im Sinne des § 1 ein, deren Unternehmer das Reich ist,
so hat die örtliche Verwaltungsbehörde (Dienststelle), in deren Dienste sich der
Unfall ereignet hat, die Unfallanzeige dem Vorstand als der Ausführungsbehörde
zu erstatten.
Tritt in den bezeichneten Gebieten ein Unfall bei anderen unter § 1 fallen-
den Arbeiten ein, so hat der Unternehmer oder der Betriebsleiter die Unfallanzeige
a) der örtlichen Verwaltungsbehörde (Dienststelle), in deren Bezirke sich
der Unfall ereignet hat,
b) dem Vorstand als der Ausführungsbehörde zu erstatten (§§ 1552,
1554 der Reichsversicherungsordnung). Der Generalquartiermeister
bestimmt, welche örtlichen Verwaltungsbehörden (Dienststellen) hierfür
zuständig sind.
Die örtliche Verwaltungsbehörde (Dienststelle) hat die Unfälle zu unter-
suchen und die abgeschlossenen Verhandlungen dem Vorstand als der Ausführungs-
behörde zu übersenden.
Tritt in ausländischen Gebieten, die nicht von deutschen Truppen besetzt
sind, ein Unfall bei Arbeiten im Sinne des § 1 ein, so hat der Unternehmer
oder der Betriebsleiter die Unfallanzeige dem Vorstand als der Ausführungs-
behörde zu erstatten. Dieser hat den Tatbestand in geeigneter Weise aufzuklären.