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einem Prüfungsamte für Weinbewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei
Dritteln mit Sachverständigen der beteiligten Erwerbskreise besetzt ist. Im Ein-
vernehmen mit den Landeszentralbehörden bestimmt der Reichskanzler die Zahl
der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und Geschäftsordnung
und beruft nach Anhörung von Vertretungen des Gewerbes die Sachverständigen,
von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen.
Die Hebestellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts anrufen, haben
ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen eine Probe des zu prüfenden
Weines zu übersenden. Jeder Inhaber von Wein ist verpflichtet, der Steuer-
behörde die Entnahme einer Probe zum Zwecke der Prüfung zu gestatten. Für
die entnommene Probe ist Vergütung nach dem angemeldeten Werte zu leisten.
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu
örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des
Abgebers und Verbrauchers über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses.
Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine Ermittlungen der Handels-
oder Landwirtschaftskammern oder der von diesen vorzuschlagenden Sachverständigen
zu bedienen.
§ 9
Das Prüfungsamt setzt den der Steuerberechnung zugrunde zu legenden
Wert fest und teilt ihn der Hebestelle mit. Die Entscheidung des Prüfungsamts
ist endgültig.
Absatzbeschränkung für Weintrauben und Traubemmaische
§ 10
Weintrauben, die zur Herstellung von Wein dienen sollen, und Trauben-
maische dürfen nur an Hersteller oder Händler abgegeben und nur von solchen
erworben oder aus dem Ausland eingeführt werden.
Für Gegenden, in denen der Bezug der Weintrauben oder Traubenmaische
durch Verbraucher zur Selbstkelterung landesüblich ist, können nach näherer Be-
stimmung des Bundesrats Ausnahmen zugelassen werden.
Steuerbefreiungen
§ 11
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats ist von der Steuer befreit:
1. Traubenmost oder Traubenwein, hergestellt aus selbstgewonnenen Trauben
oder aus Trauben oder Traubenmaische, die Weinbergsbesitzer zugekauft
haben, sowie selbstgekelterte weinähnliche Getränke, zum Verbrauch im
eigenen Haushalt und zur Verabreichung an die landwirtschaftlichen
Arbeiter des eigenen Betriebs, soweit die Getränke nicht in verschlossenen
Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden;