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bei der Kellerbehandlung oder Lagerung verbrauchter Wein, soweit er
nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt wird;
3. Wein, der unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet wird;
4. Wein zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Branntwein sowie
von weinhaltigen Getränken, von entgeisteten Weinen und von ent-
geisteten dem Weine ähnlichen Getränken;
5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaftlichen
Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird;
6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt und auf Grund der zoll-
gesetzlichen Vorschriften als Reisebedarf oder Schiffsproviant zollfrei
gelassen wird;
7. Wein, der zur Probe glasweise oder in Flaschen von weniger als
250 Kubikzentimeter Raumgehalt unentgeltlich abgegeben wird;
8. Wein, der ausschließlich für gottesdienstliche Zwecke bestimmt ist.
Erstattung der Steuer
§ 12
Eine Erstattung der Steuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats
gewährt werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich zurückgenommen worden ist.
Stundung
§ 13
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu sechs Monaten gestundet
werden.
Verjährung
§ 14
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem
Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der Anspruch auf
Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend-
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung
unterbrochen.
II. Abschnitt
Aberwachungomaßnahmen
Anzeigepflicht
§ 15
Wer als Hersteller oder Händler Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen
will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer Bestimmung des