Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  835 — 
bei der Kellerbehandlung oder Lagerung verbrauchter Wein, soweit er 
nicht in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt wird; 
3. Wein, der unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet wird; 
4. Wein zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Branntwein sowie 
von weinhaltigen Getränken, von entgeisteten Weinen und von ent- 
geisteten dem Weine ähnlichen Getränken; 
5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaftlichen 
Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 
6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt und auf Grund der zoll- 
gesetzlichen Vorschriften als Reisebedarf oder Schiffsproviant zollfrei 
gelassen wird;  
7. Wein, der zur Probe glasweise oder in Flaschen von weniger als 
250 Kubikzentimeter Raumgehalt unentgeltlich abgegeben wird; 
8. Wein, der ausschließlich für gottesdienstliche Zwecke bestimmt ist. 
 
 
Erstattung der Steuer 
§ 12 
Eine Erstattung der Steuer kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
gewährt werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich zurückgenommen worden ist. 
Stundung 
§ 13 
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu sechs Monaten gestundet 
werden. 
Verjährung 
§ 14 
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem 
Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der Anspruch auf 
Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung 
unterbrochen. 
II. Abschnitt 
Aberwachungomaßnahmen 
Anzeigepflicht 
§ 15 
Wer als Hersteller oder Händler Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen 
will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs nach näherer Bestimmung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.