Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 24 
Der Tatbestand des § 22 wird insbesondere dann als vorliegend an- 
genommen, 
1. wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Menge des steuerpflich- 
tigen Weines nicht oder nicht richtig angemeldet oder wenn der steuer- 
pflichtige Wert des abgegebenen oder entnommenen Weines zu niedrig 
angegeben wird (§§ 7, 5); 
2. wenn jemand beim Bezuge von Wein fälschlich angibt, daß sein Betricb 
gemäß § 15 angemeldet sei, oder wenn jemand sich fälschlich als Her- 
steller oder Händler anmeldet; 
3. wenn Wein, für den Befreiung von der Steuer gewährt ist, zu anderen 
als den gestatteten Zwecken verwendet wird (§ 11); 
4. wenn die nach § 20 vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich 
unrichtig geführt werden; 
5. wenn mit der Abgabe von Wein begonnen wird, ehe der Betrieb an- 
gemeldet ist (§ 15); 
6. wenn Wein in anderen als den angemeldeten Räumen hergestellt oder 
aufbewahrt wird (§ 15). 
Weinsteuerhehlerei 
§ 25 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Wein, hinsichtlich dessen eine Wein- 
steuerhinterziehung stattgefunden hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an 
sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird wegen. 
Weinsteuerhehlerei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, 
mindestens aber in Höhe von fünfzig Mark, bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; § 23 findet entsprechende Anwendung. 
Geldstrafe 
§ 26 
Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem 
die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geldstrafe 
von fünfzig Mark bis fünfzigtausend Mark zu erkennen. 
Beihilfe und Begünstigung bei Übertretungen 
§ 27 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
	        
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