— 54— Artikel 3
Präzisionswagen
1. Im § 10 Abs. 3 Satz 1 fallen die Worte fort:
„und den kleinen Präzisionswagen (§ 100)".
2. Im § 100 fällt der zweite Satz fort.
Artikel 4
Selbsttätige Wagen
Hinter § 106 wird der folgende § 106a eingefügt:
§ 106a
Selbsttätige Milchwagen
1. Zulässig sind als selbsttätige Milchwagen nur selbsttätige Balken-
wagen mit einer größten zulässigen Last von 20 Kilogramm und
mehr. Sie müssen hinsichtlich Gestalt, Einrichtung und Bezeich-
nung die für selbsttätige Balkenwagen vorgeschriebenen An-
forderungen einhalten (§ 101, 102, 104); jedoch kann die Last
auch durch eine Laufgewichtseinrichtung aufgewogen werden.
2. a) Nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung muß die
Wage sowohl bei der größten zulässigen Last als auch bei
ihrem zehnten Teil allen Anforderungen an Handelswagen
genügen. ·
b) Für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung darf der
Fehler des Mittels aus 10 regelrecht zustande gekommenen
Füllungen bei Prüfung mit dem vollen Betrag und bei
Prüfung mit dem zehnten Teil der größten zulässigen Last
höchstens betragen:
1 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.
c) Die Abweichung der Einzelfüllungen vom Mittel aus 10 Wä-
gungen darf nicht mehr betragen als
1,5 Gramm für jedes Kilogramm der größten zulässigen Last.
3. Die Stempelung erfolgt wie bei den selbsttätigen Balkenwagen
§106).
Berlin-Charlottenburg, den 23. Januar 1918.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission
Dr. Jung