Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Buchführung 
§ 33 
Inhaber von Brauereien haben folgende Bücher zu führen: 
1. das Sudbuch, 
2. das Steuerbuch. 
In das Sudbuch sind die einzelnen Einmaischungen, Menge und Gattung 
der hierfür verwendeten Braustoffe, die Menge der daraus gewonnenen Bierwürze 
und deren Extraktgehalt sowie die nach den Betriebsverhältnissen der Brauerei 
aus der Würzemenge sich berechnende Biermenge einzutragen. 
In das Steuerbuch sind die Mengen des steuerpflichtig gewordenen (§ 8 
Abs. 2), des nach § 6 Abs. 1 von der Steuer befreiten Bieres und des steuerfrei 
ausgeführten Bieres (§ 2) einzutragen. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Bücher sind nach näherer Anordnung des 
Bundesrats zu führen; der Bundesrat kann über die Buchführung von den Vor- 
chriften in Abs. 1 bis 3 abweichende Bestimmungen treffen. Die Bücher sind 
an dem von der Steuerbehörde bestimmten Platze sorgfältig aufzubewahren, den 
Steuerbeamten jederzeit vorzulegen, zur bestimmten Frist abzuschließen und der 
Steuerbehörde einzusenden. 
Abfüllung und Lagerung fertigen Bieres; Entkfernen des Bieres aus der 
Brauerei; Einbringen von Bier 
§ 34 
Fertiges, unversteuertes Bier darf nur in den von der Steuerbehörde zu- 
gelassenen Räumen gelagert und abgefüllt werden. 
Bier darf aus der Brauerei nicht entfernt werden, bevor es in den nach 
seiner allgemeinen Beschaffenheit und regelmäßigen Brauart zum Genusse fertigen 
Zustand gebracht ist. Der Bundesrat kann Ausnahmen zulassen. 
Die Einbringung von Bier aus dem freien Verkehr in eine Brauerei 
unterliegt den vom Bundesrat anzuordnenden Überwachungsmaßnahmen. 
Versandgefäße 
§ 35 
In Fässern darf Bier aus der Brauerei nur dann entfernt werden, 
wenn die Fässer amtlich geeicht und mit dem Eichstempel und einer Nummer ver- 
sehen sind. Auf den Fässern muß die Brauerei, in der das Bier hergestellt ist, 
bezeichnet und das Jahr der Eichung und der Raumgehalt in Litern angegeben sein. 
Die Angaben auf den Fässern müssen deutlich und dauerhaft angebracht sein. 
In anderen Gefäßen als Fässern darf Bier aus der Brauerei nur 
entfernt werden, wenn diese Gefäße vorher nach Art und Raumgehalt unter
	        
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