Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 908 — 
über 1 400 bis zu 1 600 Hektoliter .............. um 9,50 Mark 
" 1 600            "      "   1 800 "                                      » 10,00 " 
" 1 800            "      "  2 000 "..............                        » 10,50 " 
" 2 000             „ „     2 200 » ...                                 "   11,00  " 
" 2 200              „ „    2 400 »...............                        "   11,50  " 
" 2 400              „ „    2 600 »..............                         "   12,00  " 
"   2 600               "  "    2 800   " .............                            "   12,50  " 
" 2 800               "   „  3 000   "... . .. . . . ...         » 13,00 " 
" 3 000               "   "  ....................................................... "    14,00  " 
vom Hektoliter Weingeist. . 
§ 95 
Betriebsabzug in besonberen Fällen 
Der Betriebsabzug (§ 94) erhöht sich: 
1. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefengewinnung 
betrieben wird, um 3 Mark, 
2. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um 
4 Mark, 
3. bei Brennereien, die Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) ver- 
arbeiten, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1 und 2, um 5 Mark 
für das Hektoliter Weingeist. 
§ 96 
Erkmäßigung des Betriebsabzugs 
Der in den § 94 und 95 vorgesehene Betriebsabzug wird ermäßigt: 
1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien mit einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist auf ein Zehntel, 
von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist 
auf zwei Zehntel, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist 
auf drei Zehntel, 
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist 
auf acht Zehntel; 
2. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste 
verarbeiten, bei einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht 
mehr als 600 Hektoliter Weingeist auf acht Zehntel; 
3. für landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits 
vor dem 1. April 1895 bestanden haben, für den Umfang des da- 
maligen Betriebs auf acht Zehntel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.