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über 1 400 bis zu 1 600 Hektoliter .............. um 9,50 Mark
" 1 600 " " 1 800 " » 10,00 "
" 1 800 " " 2 000 ".............. » 10,50 "
" 2 000 „ „ 2 200 » ... " 11,00 "
" 2 200 „ „ 2 400 »............... " 11,50 "
" 2 400 „ „ 2 600 ».............. " 12,00 "
" 2 600 " " 2 800 " ............. " 12,50 "
" 2 800 " „ 3 000 "... . .. . . . ... » 13,00 "
" 3 000 " " ....................................................... " 14,00 "
vom Hektoliter Weingeist. .
§ 95
Betriebsabzug in besonberen Fällen
Der Betriebsabzug (§ 94) erhöht sich:
1. während der Monate, in denen eine Brennerei mit Hefengewinnung
betrieben wird, um 3 Mark,
2. bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1, um
4 Mark,
3. bei Brennereien, die Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübensaft) ver-
arbeiten, unbeschadet der Vorschrift in Nr. 1 und 2, um 5 Mark
für das Hektoliter Weingeist.
§ 96
Erkmäßigung des Betriebsabzugs
Der in den § 94 und 95 vorgesehene Betriebsabzug wird ermäßigt:
1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brenne-
reien mit einer Jahreserzeugung
von nicht mehr als 50 Hektoliter Weingeist auf ein Zehntel,
von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Weingeist
auf zwei Zehntel,
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Weingeist
auf drei Zehntel,
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist
auf acht Zehntel;
2. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brenne-
reien, die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
verarbeiten, bei einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht
mehr als 600 Hektoliter Weingeist auf acht Zehntel;
3. für landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits
vor dem 1. April 1895 bestanden haben, für den Umfang des da-
maligen Betriebs auf acht Zehntel.