— 945 — selben Besitzer gehören und nicht weiter als 25 Kilometer voneinander entfernt
liegen; diese Beschränkung gilt nicht für landwirtschaftliche Brennereien, die in
der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. September 1912 Hefe im Würzeverfahren,
wenn auch nur zeitweise, gewonnen haben und nicht bis zum 30. September 1914
ausschließlich zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung oder zur Getreide-
verarbeitung mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren übergegangen sind.
In bezug auf die Übertragung des Brennrechts bilden das Königreich
Bayern, das Königreich Württemberg, das Großherzogtum Baden und die übrigen
Teile der Branntweinsteuergemeinschaft je ein besonderes Gebiet mit der Folge,
daß die Übertragung von Brennrechten aus dem einen Gebiet in das andere
unzulässig ist.
Anträgen auf Übertragung des Brennrechts ist nur zu entsprechen, wenn
sie vor Schluß des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen sind, und wenn die das
Brennrecht abgebende Brennerei zugleich das Brennereiunternehmen unter Verzicht
auf einen etwaigen Rest an Brennrecht (§ 33 Abs. 1 Nr. 1) abmeldet und die
das Brennrecht erwerbende Brennerei selbst ein Brennrecht besitzt.
Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen; er kann für Notjahre
eine Übertragung der Brennrechte allgemein zulassen.
§ 245
Bestehende Holzbrennereien
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Anteile der Bundesstaaten und
Personen, die sich an den zur Herstellung von Branntwein aus Holz gegründeten
Unternehmungen beteiligt haben, auf das Reich zu übernehmen; die fälligen Be-
träge sind aus dem nach § 106 anzusammelnden Ausgleichsstock zu bezahlen.
Ubernahme der Branntweinbestände
§ 246
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geht das Eigentum an
dem unter steueramtlicher Überwachung stehenden Branntwein auf das Reich über.
Von dem Eigentumsübergang ist ausgeschlossen Kornbrauntwein (§ 151) und
Branntwein, der lediglich aus den im & 4 bezeichneten Stoffen hergeftellt ist.
Der Branntwein, dessen Eigentum auf das Reich übergegangen ist, ist bis zu
anderweiter Verfügung durch die Monopolverwaltung von dem bisherigen Eigen-
tümer aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu
versichern.
Auf Antrag kann die Monopolverwaltung auf das Eigentum an dem
Branntwein verzichten sowie Kornbranntwein für Rechnung des Reichs erwerben.
Anträge dieser Art sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Ablauf des ersten
Monats, in dem das Gesetz in Kraft tritt, bei dem Monopolamt eingehen.
170*