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§ 247
Für den Brauntwein, dessen Eigentum nach § 246 Abs. 1 auf das Reich
übergeht, ist ein angemessener Übernahmepreis zu zahlen, den das Monopolamt
in gemeinschaftlicher Beschlußfassung mit dem Beirat festsetzt. Der Preis enthält.
zugleich eine Vergütung für die Lagerung und Versicherung bis zu anderweiter
Verfügung durch die Monopolverwaltung. Die Zahlung des Preises hat alsbald
nach Verwertung des Branntweins durch die Monopolverwaltung, spätestens
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, zu geschehen; neben
dem Preise sind für die Zeit vom Tage des Eigentumsüberganges bis zum Tage
der Zahlung 5 vom Hundert Zinsen zu entrichten.
§ 248
Für den Branntwein, dessen Eigentum nach § 246 auf das Reich nicht
übergeht, hat der Verfügungsberechtigte einen Vetrag zu zahlen, der dem Unter-
schiede zwischen dem nach § 217 festzusetzenden Übernahmepreis und dem regel-
mäßigen Verkaufpreis (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) entspricht. Die Zahlung hat zu
erfolgen, sobald der Branntwein in den freien Verkehr abgefertigt wird, spä-
lestens am letzten Tage des Vierteljahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die
nach dem bisherigen Gesetz auf dem Branntwein ruhenden Abgaben fallen fort.
Die Vorschriften des § 15 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 249
Freigeld
Dem Freigeld unterliegen auch die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im
freien Verkehre befindlichen, bei anderen als Verbrauchern vorhandenen Bestände
an Trinkbranntwein, soweit sie nicht bis zum Ablauf des mit dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes beginnenden Kalendervierteljahrs an Verbraucher abgegeben werden.
Wer die Befreiung von dem Freigeld in Anspruch nimmt, hat dies der Steuer-
behörde anzuzeigen und über die Bestände, den etwaigen Zugang und den Abgang
nach näherer Bestimmung des Bundesrats Anschreibungen zu führen, die mit
den Beständen den Aufsichtsbeamten der Steuerverwaltung auf Verlangen vor-
zuzeigen sind. Auf die von dem Freigeld nicht befreiten Bestände finden die
Vorschriften in §§ 117 ff. und im VIII. Abschnitt entsprechende Anwendung.
§ 250
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe
Soweit und solange der Branntwein der Verbrauchsabgabe (§ 1 des
Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909. Reichs- Gesetzbl. S. 661 unterliegt,
wird zu ihr ein Zuschlag erhoben, der 6,77 Mark für das Liter Weingeist beträgt.