Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Zuschlag wird ermäßigt für Obstbrennereien und Stoffbesitzer, wenn 
sie im Betriebsjahr 
nicht mehr als fünf Liter Weingeist herstellen auf 3,16 Mark, 
mehr als fünf aber nicht mehr als fünfzig Liter Weingeist herstellen 
auf 5,16 Mark. 
Die auf die Verbrauchsabgabe bezüglichen Vorschriften des Branntwein- 
steuergesetzes sind auch auf den Zuschlag zur Verbrauchsabgabe anzuwenden. 
Für die Erhebung und Verwaltung des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe 
wird den Bundesstaaten eine Vergütung nicht gewährt. 
Für die im Abs. 1 bezeichnete Zeit wird die Übergangsabgabe (§ 22 des 
Branntweinsteuergesetzes) auf 8,25 Mark festgesetzt. 
Essigsäure-  Nachsteuer 
§ 251 
Essigsäure (§ 144), die sich am Tage bes Inkrafttretens dieses Gesetzes im 
freien Verkehre befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats 
einer Nachsteuer von 130 Mark für den Doppelzentner wasserfreie Säure. 
  
§ 252 
Von der Nachsteuer befreit ist Essigsäure des freien Verkehrs, 
1. soweit sie von der Verbrauchsabgabe befreit ist; 
2. soweit sie nachweislich nach den Sätzen des § 140 verzollt ist 
3. im Besitze von Gewerbetreibenden in Mengen von nicht mehr als 
5 Kilogramm, im Besitze von anderen Haushaltsvorständen in Mengen 
von nicht mehr als 1 Kilogramm wasserfreie Säure. 
§ 253  
Die Vorschritfen in den §§ 16, 18, 20, 21,180 und 192 sind auf die 
Nachsteuer des § 251 sinngemäß anzuwenden. 
§ 254 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vertragsmäßige Bestimmungen 
über Lieferung von Essigsäure bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer 
einen Zuschlag zu dem ohne Verbrauchsabgabe geltenden Preise in Höhe der auf 
die gelieferte Menge fallenden Verbrauchsabgabe zu zahlen, wenn dem nicht aus- 
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
§ 255 
Der Bundesrat wird ermächtigt, von der Erhebung der Nachstener (§ 251) 
abzusehen.
	        
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