Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 256 
Geldbestand der Betriebsauflage 
Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften aus 
den Einnahmen an Betriebsauflage angesammelter Geldbestand ist dem nach § 106 
anzusammelnden Ausgleichstock zu überweisen. 
§ 257 
Hefebetriebe besonderer Art 
Soweit Unternehmungen während des Krieges zum Zwecke der Herstellung 
von Hefe ganz oder teilweise aus Reichsmitteln eingerichtet worden sind, dürfen 
diese Einrichtungen während zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an 
nur mit Genehmigung des Bundesrats zur Herstellung von Backhefe benutzt werden. 
XI. Abschnitt 
Schlußvorschriften 
§ 258 
Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke 
Aus der Monopoleinnahme sind jährlich 
1. vier Millionen Mark zur Bekämpfung der Trunksucht und ihrer Ur- 
sachen sowie zur Milderung der durch die Trunksucht herbeigeführten 
Schäden,  
2. zwei Millionen Mark zur wissenschaftlichen Erforschung und praktischen 
Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung, 
3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Ermäßigung der Kosten der wein- 
geisthaltigen Heilmittel für die minderbemittelten Volkskreise, wovon 
den Krankenkassen (§ 225 der Reichsversicherungsordnung) und knapp- 
schaftlichen Krankenkassen für jedes Mitglied und Jahr mindestens 
60 Pfennig als Rückvergütung zu gewähren sind, 
dem Reichskanzler zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind in den Reichs- 
haushaltsplan einzustellen. 
§ 259 
Sonderrechte 
Die Reineinnahme aus dem Branntweinmonopol wird bis zu einem Be- 
trage von jährlich 195 Millionen Mark den einzelnen Bundesstaaten nach dem 
Maßstab der Bevölkerung, mit der sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen 
werden, überwiesen. 
Die Vorschriften in Abs. 1 und in § 100 können nicht ohne Zustimmung 
der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden 
geändert werden.
	        
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