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§ 256
Geldbestand der Betriebsauflage
Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften aus
den Einnahmen an Betriebsauflage angesammelter Geldbestand ist dem nach § 106
anzusammelnden Ausgleichstock zu überweisen.
§ 257
Hefebetriebe besonderer Art
Soweit Unternehmungen während des Krieges zum Zwecke der Herstellung
von Hefe ganz oder teilweise aus Reichsmitteln eingerichtet worden sind, dürfen
diese Einrichtungen während zehn Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
nur mit Genehmigung des Bundesrats zur Herstellung von Backhefe benutzt werden.
XI. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 258
Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke
Aus der Monopoleinnahme sind jährlich
1. vier Millionen Mark zur Bekämpfung der Trunksucht und ihrer Ur-
sachen sowie zur Milderung der durch die Trunksucht herbeigeführten
Schäden,
2. zwei Millionen Mark zur wissenschaftlichen Erforschung und praktischen
Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung,
3. bis zu sechzehn Millionen Mark zur Ermäßigung der Kosten der wein-
geisthaltigen Heilmittel für die minderbemittelten Volkskreise, wovon
den Krankenkassen (§ 225 der Reichsversicherungsordnung) und knapp-
schaftlichen Krankenkassen für jedes Mitglied und Jahr mindestens
60 Pfennig als Rückvergütung zu gewähren sind,
dem Reichskanzler zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind in den Reichs-
haushaltsplan einzustellen.
§ 259
Sonderrechte
Die Reineinnahme aus dem Branntweinmonopol wird bis zu einem Be-
trage von jährlich 195 Millionen Mark den einzelnen Bundesstaaten nach dem
Maßstab der Bevölkerung, mit der sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen
werden, überwiesen.
Die Vorschriften in Abs. 1 und in § 100 können nicht ohne Zustimmung
der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogtums Baden
geändert werden.