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Mitwirkung des Ausschusses vor sich gehen konnte. Einige Abänderungen ent-
hält das Gesetz vom 1. Juli 1904 Nr. 45. — Die Geschäftsordnung hat sich
übrigens von vornherein nicht streng darauf beschränkt, die Grundsätze über die
äußeren Formen der Geschäftsbehandlung auf Landtagen und in den Ausschuß-
sitzungen festzustellen, enthält vielmehr auch einige Bestimmungen von materieller
Bedeutung, die sehr wohl, wie in anderen deutschen Staaten auch geschehen, in
dem Landesgrundgesetz oder dem Wahlgesetz ihre Stelle hätten finden dürfen.
Dahin gehören: der §7, Abs. 2, über nachträgliche Anfechtung von Abgeordneten-
wahlen (eine Ergänzung des § 64 des Wahlgesetzes vom 23. November 1851
— jetzt: Gesetz vom 6. Mai 1899 Nr. 32, § 49), der auf die Redefreiheit
der Abgeordneten bezügliche Schlußsatz des § 57, welcher eine Abänderung des
§134 der N. L.-O. enthält (vgl. S. 211, Anm. 2) und der § 75, in welchem
vorgeschrieben ist, daß die Landesversammlung nur an den Landesfürsten oder
das Staatsministerium Anträge richten und mit keiner anderen Landesbehörde
in irgend eine Geschäftsverbindung treten darf, außer mit dem Oberlandes-
gerichte in den im Landesgrundgesetze bestimmten Fällen (N. L.-O., § 108 bis
110, 231) und auf die dort festgesetzte Weise — eine Bestimmung, die in die
Verfassung aufgenommen ist in Baden (Verf.-Urk. 1818, § 75), Württemberg
(Verf.-Urk. 1819, § 126), Sachsen (Verf.-Urk. 1831, § 133), Hessen (Verf.=
Urk. 1820, § 96), Reuß j. L. (Verf.-Urk. 1852, § 88). — Aus dem sonstigen
Inhalt der Geschäftsordnung ist etwa folgendes hervorzuheben: Die Sitzungen
der Landesversammlung sind (seit dem Gesetz vom 5. April 1848 Nr. 11,
dessen Bestimmungen späterhin der Geschäftsordnung einverleibt wurden) öffent-
lich, geheime Sitzungen finden nur statt, wenn auf Antrag der Regierung, des
Landtagspräsidenten oder auf den gehörig (durch 9 Stimmen) unterstützten
Antrag eines Abgeordneten vertrauliche Beratung beschlossen wird (§ 35, 36).
Die Regierungsvorlagen und die selbständigen Anträge von Abgeordneten
werden in der Regel in Kommissionen durch schriftlichen, bei einfacheren Sachen
auch wohl mündlichen Bericht für die Schlußberatung vorbereitet, doch kann
diese auch auf den Vortrag von Berichterstattern — soweit es sich um Vorlagen
handelt, vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung — sofort erfolgen (5 23).
Die einzelnen Kommissionen werden nach Bedarf gewählt, nur zur Prüfung
der eingehenden Bittschriften und Beschwerden soll eine Kommission — und
zwar sogleich nach Eröffnung des Landtages, auch eines außecrordentlichen, zu-
sammentreten (§ 25). Die Beschlußfassung findet meist auf Grund einer
Lesung statt, indes kann bei wichtigen oder umfangreichen, durch eine Kom-
mission vorbereiteten Vorlagen eine zweite Lesung und Abstimmung beschlossen
und dabei bestimmt werden, daß bei der ersten nur die allgemeinen Grund-
sätze des Entwurfs, bei der zweiten nur die von der Kommission oder einzelnen
Abgeordneten binnen einer gewissen Frist gestellten Anträge zur Beratung
gezogen werden (§ 72). Die Abgeordneten erhalten während des Landtages
Tagegelder und Reisekosten, bei Versäumnis einzelner Sitzungen Tagegelder
auch dann, wenn sie durch Krankheit behindert, aber am Versammlungsort
gegenwärtig und auswärts wohnhaft sind (§ 89, 93). — Abweichungen von