Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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folgt  die  Verweisung  an  eine  andere  Kammer,  so  ist  diese  Entscheidung  für  die
Kammer,  an  welche  der  Rechtsstreit  verwiesen  wird,  bindend.  Der  Termin  zur
weiteren  mündlichen  Verhandlung  wird  von  Amtswegen  bestimmt  und  den  Parteien
bekannt  gemacht.
§.  108.

Bei  der  Kammer  für  Handelssachen  kann  ein  Anspruch  in  Gemäßheit  des  §.  64
der  Civilprozeßordnung  nur  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Rechtsstreit  nach
den  Bestimmungen  des  §.  101  vor  die  Kammer  für  Handelssachen  gehört.

§.  109.
Die  Kammern  für  Handelssachen  entscheiden  in  der  Besetzung  mit  einem  Mit—
gliede  des  Landgerichts  als  Vorsitzenden  und  zwei  Handelsrichtern.
Sämmtliche  Mitglieder  der  Kammer  für  Handelssachen  haben  gleiches  Stimmrecht.
In  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Rheder  oder
Schiffer  und  Schiffsmannschaft  beziehen,  kann  die  Entscheidung  durch  den  Vorsitzenden
allein  erfolgen.
§.  110.
Im  Falle  des  §.  100  Abs.  2  kann  ein  Amtsrichter  Vorsitzender  der  Kammer
für  Handelssachen  sein.
§.  111.
Das  Amt  der  Handelsrichter  ist  ein  Ehrenamt.

§.  112.
Die  Handelsrichter  werden  auf  gutachtlichen  Vorschlag  des  zur  Vertretung  des
Handelsstandes  berufenen  Organs  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannt;  eine
wiederholte  Ernennung  ist  nicht  ausgeschlossen.

§.  113.

Zum  Handelsrichter  kann  jeder  Deutsche  ernannt  werden,  welcher  als  Kauf—
mann  oder  als  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  in  das  Handelsregister  eingetragen
oder  eingetragen  gewesen  ist,  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  in  dem
Bezirke  der  Kammer  für  Handelssachen  wohnt.

Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  sind,  können  nicht  zu  Handelsrichtern  ernannt  werden.

§.  114.
An  Seeplätzen  können  Handelsrichter  auch  aus  dem  Kreise  der  Schiffahrtskundigen
  ernannt  werden.
§.  115.

Die  Handelsrichter  sind  vor  ihrem  Amtsantritte  auf  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten
  des  ihnen  übertragenen  Amts  eidlich  zu  verpflichten.
Reichs=  Gesetzbl.  1898.  66