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die elsässisch=lothringischen Abgeordneten im Reichstage sitzen und
an der Beratung sich beteiligen. Den ganzen Reichstag fortgesetzt
zur Vertretung eines Landes von 1½ Millionen Einwohnern
in Anspruch zu nehmen, dazu sei die Zeit des Reichstages zu
kostbar. Was aber die einstweilige Befugnis des Bundesrates
zur Gesetzgebung betreffe, so müsse derselbe das Vertrauen in
Anspruch nehmen, daß er die ihm provisorisch anzuvertrauende
Einwirkung auf die Gesetzgebung in den Zwischenzeiten nicht
mißbrauchen werde, daß er sich mit dem Reichstag, ohne den
er die politische Tätigkeit ja nicht einseitig fortsetzen könne, nicht
in Widerspruch setze, daß die verbündeten Regierungen sich dem
nicht aussetzen, daß ihre Gesamtbehandlung der Gesetzgebung
in der Zwischenzeit, sowie der Reichstag wieder zusammentritt,
aus dem Gesichtspunkte beurteilt wird, „wie habt Ihr nur der=
gleichen tun können, nachdem Euch die Ansichten des Reichstages
bekannt waren,“ sondern daß man sorgfältig erwägen werde,
was man nachher vor dem Reichstag werde rechtfertigen können.
Es handele sich um ein Gesetz über ein neues Provisorium;
in dieser Beziehung möge man den verbündeten Regierungen
und ihren Organen das Vertrauen gewähren, welches ihnen
in anderen ebenso wichtigen Angelegenheiten nicht versagt
worden ist.
Am 16. Mai 1873, bei der Beratung der Übersicht der Ver=
waltung in den Reichslanden replizierte Fürst Bismarck auf
eine Rede des Abgeordneten Windthorst u. a. wie folgt:
„Der Herr Vorredner hat in bezug auf die Diktatur und
deren Schrecken einige Gespenster heraufbeschworen, die er, glaube
ich, bereitwillig wieder entlassen wird, wie er sie zitiert hat,
wenn er sich die gesetzliche Lage der Sache so klar macht, wie
sie den verbündeten Regierungen ist. Diese Frage ist gesetzlich
vollständig geregelt.
Am 1. Januar, der uns bevorsteht, hat die Diktatur,
insoweit der Reichstag nicht inzwischen etwas anderes beschließt,
ihr Ende, und es ist die Aufgabe der verbündeten Regierungen,
dem Reichstage in der Zwischenzeit eine bereits in der Arbeit
Bismarcks Staatsrecht. 30