Full text: Bismarcks Staatsrecht.

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die elsässisch=lothringischen Abgeordneten im Reichstage sitzen und 
an der Beratung sich beteiligen. Den ganzen Reichstag fortgesetzt 
zur Vertretung eines Landes von  1½ Millionen Einwohnern 
in Anspruch zu nehmen, dazu sei die Zeit des Reichstages zu 
kostbar. Was aber die einstweilige Befugnis des Bundesrates 
zur Gesetzgebung betreffe, so müsse derselbe das Vertrauen in 
Anspruch nehmen, daß er die ihm provisorisch anzuvertrauende 
Einwirkung auf die Gesetzgebung in den Zwischenzeiten nicht 
mißbrauchen werde, daß er sich mit dem Reichstag, ohne den 
er die politische Tätigkeit ja nicht einseitig fortsetzen könne, nicht 
in Widerspruch setze, daß die verbündeten Regierungen sich dem 
nicht aussetzen, daß ihre Gesamtbehandlung der Gesetzgebung 
in der Zwischenzeit, sowie der Reichstag wieder zusammentritt, 
aus dem Gesichtspunkte beurteilt wird, „wie habt Ihr nur der= 
gleichen tun können, nachdem Euch die Ansichten des Reichstages 
bekannt waren,“ sondern daß man sorgfältig erwägen werde, 
was man nachher vor dem Reichstag werde rechtfertigen können. 
Es handele sich um ein Gesetz über ein neues Provisorium; 
in dieser Beziehung möge man den verbündeten Regierungen 
und ihren Organen das Vertrauen gewähren, welches ihnen 
in anderen ebenso wichtigen Angelegenheiten nicht versagt 
worden ist. 
Am 16. Mai 1873, bei der Beratung der Übersicht der Ver= 
waltung in den Reichslanden replizierte Fürst Bismarck auf 
eine Rede des Abgeordneten Windthorst u. a. wie folgt: 
„Der Herr Vorredner hat in bezug auf die Diktatur und 
deren Schrecken einige Gespenster heraufbeschworen, die er, glaube 
ich, bereitwillig wieder entlassen wird, wie er sie zitiert hat, 
wenn er sich die gesetzliche Lage der Sache so klar macht, wie 
sie den verbündeten Regierungen ist. Diese Frage ist gesetzlich 
vollständig geregelt. 
Am 1. Januar, der uns bevorsteht, hat die Diktatur, 
insoweit der Reichstag nicht inzwischen etwas anderes beschließt, 
ihr Ende, und es ist die Aufgabe der verbündeten Regierungen, 
dem Reichstage in der Zwischenzeit eine bereits in der Arbeit 
Bismarcks Staatsrecht. 30
	        
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