Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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KC.  7.

Durch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  des  anliegenden
Rezesses  wird  die  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Staat  und  der  Stadtgemeinde
Frankfurt  a.  M.  wegen  des  früher  ungetrennten  Staats-  und  Stadthauehaltes
dergestalt  abgeschlossen,  daß  auf  Grund  von  Bewilligungen  oder  sonstigen  verpflichtenden
  Akten  der  Regierung,  der  Behörden  und  Körperschaften  der  vormaligen
  Freien  Stadt  Frankfurt  für  die  Statgemeinde  für  Korporationen,  Anstalten,
  Stiftungen,  Kirchen,  Parreien,  Schulen,  Beamte,  Geistliche,  Lehrer
oder  Privatpersonen  weitere  Ansprüche  an  den  Staat  nicht  stattfinden,  als  in
dem  Umfange,  in  welchem  die  gegenüberstehenden  Verpflichtungen  durch  dieses
Gesetz  und  den  anliegenden  Ne  auf  den  Staat  übernommen  worden  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck--Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

r.  7344.)  Um