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KC. 7.
Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und des anliegenden
Rezesses wird die Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der Stadtgemeinde
Frankfurt a. M. wegen des früher ungetrennten Staats- und Stadthauehaltes
dergestalt abgeschlossen, daß auf Grund von Bewilligungen oder sonstigen verpflichtenden
Akten der Regierung, der Behörden und Körperschaften der vormaligen
Freien Stadt Frankfurt für die Statgemeinde für Korporationen, Anstalten,
Stiftungen, Kirchen, Parreien, Schulen, Beamte, Geistliche, Lehrer
oder Privatpersonen weitere Ansprüche an den Staat nicht stattfinden, als in
dem Umfange, in welchem die gegenüberstehenden Verpflichtungen durch dieses
Gesetz und den anliegenden Ne auf den Staat übernommen worden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck--Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
r. 7344.) Um