Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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der  Staatsdiener-Witwen  verordnet  ist,  nahmlich  daß  vie  schon  eingetretene  Witwen-Pension
  wegfällt  mit  dem  Tage  der  anderweiten  Verehelichung,  und  daß
letztere  hinsichtlich  der  Kinder  dieselbe  Wirkung  haben  soll,  als  der  Tod  der
Witwe  unter  den  5.  X.—XIII  enthaltenen  Bestimmungen.

Im  zweyten  Falle  tritt  dasselbe  ein.  Die  Pension  geht  auf  die  Kinder
über,  gleich  als  ob  die  Witwe,  welche  sich  derselben  unwürdig  gemacht  hat,  verstorben
  wäre.

o#.  XV.
Die  Oberaufsicht  über  diese  Anstalt  steht  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium
  zu  Weimar  zu.
S.  XVI.

Die  Verwaltung  besorgt  ein  Direktor  des  Fiskus,  welcher  jedesmahl  ein
Mitglied  des  Großherzoglichen  Ober-Konsistoriums  ist,  um  diesem  Kollegium  über
die  Angelegenheiten  der  Anstalt,  so  oft  es  nöthig  wird,  unmittelbaren  Vortrag
thun  zu  können.

.  XVII.

Upter  dem  Direktor  steht  der  Kassirer,  welchem  die  Einmnahme  und  Ausgabe,
  sowie  die  Rechnungsstellung  obliegt;  dieser  hat  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  welche  nach  den  LandeSgesetzen  die  öffentlichen  Kassen-Beamteten  haben.

.  XVIII.
Die  nöthigen  Erpeditions-Geschäfte  besorgt  das  bey  dem  Waisen-Institute
und  dem  Landschul-Fonds  angestellte  Expeditions=  und  Diener-Personal.

.  XIX.5
Der  Erpeditions-Aufwand  sowie  die  von  dem  Großherzoglichen  Ober-Konsistorium
  billig  zu  ermäßigenden  Besoldungen,  resp.  Remunerationen  für  die  Angestellten,
  werden  aus  der  Fiskus-Kasse  bestritten.

.  XX.5
Zu  Vereinfachung  des  Geschäftes  und  zu  Erleichterung  besonders  der  entfernken
  Kontribuenten  nehmen  die  Dibzesan-Vorsteher  die  halbjährigen  Beyträge
von  den  Pfarrern  ihrer  Sprengel  zugleich  mit  den  Kirchenbeyträgen  an,  md