Full text : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

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schon  an  und  fuͤr  sich  unter  die  Handelsgewerbe
gehoͤrt,  die  Haltung  eines  offenen  Ver—
kaufsladens  verbunden,  so  hat  der  Berechtigte,
  wenn  er  das  Ladengeschäft  auf  den
Verkauf  seiner  eigenen  Producte  und  auf
den  Ort  des  Gewerbsbetriebes  beschränkt,
eine  besondere  Steuer  für  die  Haltung  des
Ladens  nicht  zu  entrichten.

Dehnt  er  aber  gemáß  seiner  Befugniß
den  Ladenverkauf  auch  auf  nicht  selbst  producirte,
  sondern  aus  andern  Werkstätten
oder  Fabriken  hervorgegangene  Verkaufsgegenstände
  aus,  so  unterliegt  er  neben  der
Steuer  seines  bezüglichen  Gewerbes  noch
einer  besonderen  Steuer  als  Händler  der
geführten  Waare.  In  solchem  Falle  wird
je  nach  Zahl  und  Art  der  zum  Handel
beigelegten  Waarenartikel  der  Viertelsbis
  ganze  Betrag  der  für  das  entsprechende
Handelsgeschäft  bestimmten  Steueranlage
(und  zwar  für  jeden  einzelnen  Laden)  in
Ansaß  gebracht.

Ebenso  wird  der  Gewerbereibende,  welcher
  eine  Niederlage  zwar  von  eigenen
Droducten,  aber  außerhalb  des  Ortes  seines
  Gewerbsbetriebes  hält,  hiefür  besonders
  als  Händler,  und  zwar  für  jede  einzelne
  Niederlage,  besteuert.

Art.  20.

Bei  Gewerbsunternehmen,  welche  in
Gesellschaft  mehrerer  Personen  (in  Com-152



pagnie)  sowie  bei  jenen,  welche  sür  Rechnung
  einer  Actiengesellschaft  betrieben  werden,
  wird  die  Steueranlage  nur  einmal
berechnet  und  von  dem  legalen  VPertreter
(Chef,  Vorstand,  Ausschuß  oder  sonstigem
Organe)  der  Gesellschaft  erhoben.  Die
einzelnen  Theilnehmer  werden  blos  soferne
sie  an  der  Geschäftsführung  thärigen  Antheil
  nehmen,  bei  Berechnung  der  Betriebsanlage
  gleich  anderen  Geschäfesgehilsen
  in  Ansatz  gebracht.

Art.  21.

Reale  und  radicirte  Gewerberechte,
sowie  die  nach  Maßgabe  des  Gewerbsgesezes
  vom  11.  September  1825  verliehenen
  perfönlichen  Gewerbsconcessionen  sind
im  Falle  ihres  Nichrbetriebes,  so  lange
sie  nicht  gänzlich  erloschen  sind,  als  ruhend
zu  verstenern.

Dergleichen  ruhende  Gewerbe  werden
nach  Maß  der  bestehenden  Gewerbsverhällnisse
  mit  einem  der  Classensätze  I  bis  VIII,
und  soferne  die  Normalanlage  im  Tarife
nach  Classensatz  1  zu  geschehen  hartce,  mit
der  Hälfte  dieses  Satzes  angelegt.

Bei  Gewerben,  für  welche  der  Steuertarif
  keine  Normalanlage  festsetzt,  rritt  eine
Ruhendversteuerung  nicht  ein.

Art.  27.
Die  Steuer  jener  Gewerbe,  welche