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schon an und fuͤr sich unter die Handelsgewerbe
gehoͤrt, die Haltung eines offenen Ver—
kaufsladens verbunden, so hat der Berechtigte,
wenn er das Ladengeschäft auf den
Verkauf seiner eigenen Producte und auf
den Ort des Gewerbsbetriebes beschränkt,
eine besondere Steuer für die Haltung des
Ladens nicht zu entrichten.
Dehnt er aber gemáß seiner Befugniß
den Ladenverkauf auch auf nicht selbst producirte,
sondern aus andern Werkstätten
oder Fabriken hervorgegangene Verkaufsgegenstände
aus, so unterliegt er neben der
Steuer seines bezüglichen Gewerbes noch
einer besonderen Steuer als Händler der
geführten Waare. In solchem Falle wird
je nach Zahl und Art der zum Handel
beigelegten Waarenartikel der Viertelsbis
ganze Betrag der für das entsprechende
Handelsgeschäft bestimmten Steueranlage
(und zwar für jeden einzelnen Laden) in
Ansaß gebracht.
Ebenso wird der Gewerbereibende, welcher
eine Niederlage zwar von eigenen
Droducten, aber außerhalb des Ortes seines
Gewerbsbetriebes hält, hiefür besonders
als Händler, und zwar für jede einzelne
Niederlage, besteuert.
Art. 20.
Bei Gewerbsunternehmen, welche in
Gesellschaft mehrerer Personen (in Com-152
pagnie) sowie bei jenen, welche sür Rechnung
einer Actiengesellschaft betrieben werden,
wird die Steueranlage nur einmal
berechnet und von dem legalen VPertreter
(Chef, Vorstand, Ausschuß oder sonstigem
Organe) der Gesellschaft erhoben. Die
einzelnen Theilnehmer werden blos soferne
sie an der Geschäftsführung thärigen Antheil
nehmen, bei Berechnung der Betriebsanlage
gleich anderen Geschäfesgehilsen
in Ansatz gebracht.
Art. 21.
Reale und radicirte Gewerberechte,
sowie die nach Maßgabe des Gewerbsgesezes
vom 11. September 1825 verliehenen
perfönlichen Gewerbsconcessionen sind
im Falle ihres Nichrbetriebes, so lange
sie nicht gänzlich erloschen sind, als ruhend
zu verstenern.
Dergleichen ruhende Gewerbe werden
nach Maß der bestehenden Gewerbsverhällnisse
mit einem der Classensätze I bis VIII,
und soferne die Normalanlage im Tarife
nach Classensatz 1 zu geschehen hartce, mit
der Hälfte dieses Satzes angelegt.
Bei Gewerben, für welche der Steuertarif
keine Normalanlage festsetzt, rritt eine
Ruhendversteuerung nicht ein.
Art. 27.
Die Steuer jener Gewerbe, welche