Vorwort
schein“ (88 2353—2370), bei denen praktische Erfahrungen hauptsächlich
in der Tätigkeit der Amtsgerichte zu gewinnen waren, sowie die Artikel
55—197 des Einführungsgesetzes hat auf meine Bitte Herr Amtsrichter
Arnold Freymuth in Vandsburg bearbeitet. Seine Beitrage
habe ich unter Wahrung der Einheitlichkeit des Ganzen eingefügt.
Trotz aller Enthaltsamkeit hat sich ein Anwachsen des Umfangs des
Buchs und infolgedessen eine Erhöhung seines Preises nicht vermeiden
lassen. Ich habe mich bemüht, die Erläuterungen den Bedürfnissen der
Kreise, in denen nach den Wahrnehmungen des Verlegers das Buch
hauptsächlich Aufnahme gefunden hat, immer mehr anzupassen. Demgemäß
sind die für das praktische Leben besonders wichtigen
Abschnitte, z. B. das Hypothekenrecht, das eheliche Güterrecht,
die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten,R
das Testamentsrecht usw. ausführlicher behandelt,
und die bereits früher angewandten Mittel der Veranschaulichung durch
Formulare und Zeichnungen (z. B. Seite 1010, 958, 945 ff.,
85—992, 856, 882, 610, 1043 ff., 1052, 1055 usw.) sind vermehrt. Auch
habe ich versucht, die für das Verständnis des Gesetzes am meisten in Betracht
kommenden Grundlehren,, z. B. über die sogen. „abstrakten
Rechtsgeschäfte“, insbesondere den „dinglichen Vertrag“,
über „ungerechtfertigte Bereicherung“, über die
Bedeutung des „guten Glauben “ im rechtsgeschäftlichen Verkehr
in einer den allgemeinen Zwecken dieses Buchs möglichst entsprechenden
Weise darzustellen.
II. Um trotz des Anwachsens der Erläuterungen dem mit der Forderung
aller Rechtslehrer zusammentreffenden Wunsche derjenigen gerecht
zu werden, die da sagen: Bevor ich „Erläuterungen“ lese,
muß und will ich den „Gesetzestext“ im Zusammenhange
lesen! — um dem Tadel derjenigen zu entgehen, die beim Aufschlagen
von Kommentaren ärgerlich ausrufen: Vor „Erläuterungen“
findet man kein „Gesetz“! — endlich auch, um der idealen Anforderung
zu genügen, schon in der äußeren Darbietungsform die
„Majestät des Gesetzes“ möglichst frei zu halten von den „Zutaten der
Auslegung“, habe ich dem Buche folgende äußere Anordnung gegeben:
auf den Seiten rechts: der Gesetzestext,
auf den Seiten links: die Erläuterungen,
von Seite 805 an in „Anhängen“: namentlich die vorn
nicht unterzubringenden. ausführlicheren Darstellungen,
Beispiele, Formulare.
Wo die „Erläuterungen"“ die Seiten links nicht füllen,
sind die frei gebliebenen Räume benutzt, um Auszüge aus den Ausführungsgesetzen
der fünf größen Staaten (Preußen — Bayern — Sachsen
— Württemberg — en) und aus dem Handelzsgesetzbuche sowie die
Kaiserliche Verordnung betr. die Hauptmängel und Gewährfristen beim
VBiehhandel abzudrucken, womit ich den Besitzern dieses Buchs eine willkommene
Zugabe zu bieten hoffe. Da die abgedruckten Vorschriften der
„Ausführungsgesetze“ und des „Handelsgesetzbuchs
zum größten Teile nicht in einem inneren Zusammenhang unter einander
stehen, sondern Ergänzungen des „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ bilden,
chien mir ihr stückweiser Abdruck unbedenklich. Zur leichten Auf-Eeten
der einzelnen Vorschriften der Ausführungsgesetze und des
Handelsgesetzbuchs dient der „Seiten-Nachweis“ Seite 1093.
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