Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Vorwort

schein“  (88  2353—2370),  bei  denen  praktische  Erfahrungen  hauptsächlich
in  der  Tätigkeit  der  Amtsgerichte  zu  gewinnen  waren,  sowie  die  Artikel
55—197  des  Einführungsgesetzes  hat  auf  meine  Bitte  Herr  Amtsrichter
  Arnold  Freymuth  in  Vandsburg  bearbeitet.  Seine  Beitrage
  habe  ich  unter  Wahrung  der  Einheitlichkeit  des  Ganzen  eingefügt.

Trotz  aller  Enthaltsamkeit  hat  sich  ein  Anwachsen  des  Umfangs  des
Buchs  und  infolgedessen  eine  Erhöhung  seines  Preises  nicht  vermeiden
lassen.  Ich  habe  mich  bemüht,  die  Erläuterungen  den  Bedürfnissen  der
Kreise,  in  denen  nach  den  Wahrnehmungen  des  Verlegers  das  Buch
hauptsächlich  Aufnahme  gefunden  hat,  immer  mehr  anzupassen.  Demgemäß
  sind  die  für  das  praktische  Leben  besonders  wichtigen
Abschnitte,  z.  B.  das  Hypothekenrecht,  das  eheliche  Güterrecht,
  die  Haftung  des  Erben  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten,R
  das  Testamentsrecht  usw.  ausführlicher  behandelt,
und  die  bereits  früher  angewandten  Mittel  der  Veranschaulichung  durch
Formulare  und  Zeichnungen  (z.  B.  Seite  1010,  958,  945  ff.,
85—992,  856,  882,  610,  1043  ff.,  1052,  1055  usw.)  sind  vermehrt.  Auch
habe  ich  versucht,  die  für  das  Verständnis  des  Gesetzes  am  meisten  in  Betracht
  kommenden  Grundlehren,,  z.  B.  über  die  sogen.  „abstrakten
  Rechtsgeschäfte“,  insbesondere  den  „dinglichen  Vertrag“,
  über  „ungerechtfertigte  Bereicherung“,  über  die
Bedeutung  des  „guten  Glauben  “  im  rechtsgeschäftlichen  Verkehr
in  einer  den  allgemeinen  Zwecken  dieses  Buchs  möglichst  entsprechenden
Weise  darzustellen.

II.  Um  trotz  des  Anwachsens  der  Erläuterungen  dem  mit  der  Forderung
  aller  Rechtslehrer  zusammentreffenden  Wunsche  derjenigen  gerecht
  zu  werden,  die  da  sagen:  Bevor  ich  „Erläuterungen“  lese,
muß  und  will  ich  den  „Gesetzestext“  im  Zusammenhange
lesen!  —  um  dem  Tadel  derjenigen  zu  entgehen,  die  beim  Aufschlagen
von  Kommentaren  ärgerlich  ausrufen:  Vor  „Erläuterungen“
findet  man  kein  „Gesetz“!  —  endlich  auch,  um  der  idealen  Anforderung
  zu  genügen,  schon  in  der  äußeren  Darbietungsform  die
„Majestät  des  Gesetzes“  möglichst  frei  zu  halten  von  den  „Zutaten  der
Auslegung“,  habe  ich  dem  Buche  folgende  äußere  Anordnung  gegeben:

auf  den  Seiten  rechts:  der  Gesetzestext,

auf  den  Seiten  links:  die  Erläuterungen,

von  Seite  805  an  in  „Anhängen“:  namentlich  die  vorn
nicht  unterzubringenden.  ausführlicheren  Darstellungen,
  Beispiele,  Formulare.

Wo  die  „Erläuterungen"“  die  Seiten  links  nicht  füllen,
sind  die  frei  gebliebenen  Räume  benutzt,  um  Auszüge  aus  den  Ausführungsgesetzen
  der  fünf  größen  Staaten  (Preußen  —  Bayern  —  Sachsen
—  Württemberg  —  en)  und  aus  dem  Handelzsgesetzbuche  sowie  die
Kaiserliche  Verordnung  betr.  die  Hauptmängel  und  Gewährfristen  beim
VBiehhandel  abzudrucken,  womit  ich  den  Besitzern  dieses  Buchs  eine  willkommene
  Zugabe  zu  bieten  hoffe.  Da  die  abgedruckten  Vorschriften  der
„Ausführungsgesetze“  und  des  „Handelsgesetzbuchs
zum  größten  Teile  nicht  in  einem  inneren  Zusammenhang  unter  einander
  stehen,  sondern  Ergänzungen  des  „Bürgerlichen  Gesetzbuchs“  bilden,
chien  mir  ihr  stückweiser  Abdruck  unbedenklich.  Zur  leichten  Auf-Eeten
  der  einzelnen  Vorschriften  der  Ausführungsgesetze  und  des
Handelsgesetzbuchs  dient  der  „Seiten-Nachweis“  Seite  1093.

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