Ungerechtfertigte Bereichernug Anhang
laubten Handlungen regeln, wie die überschriften ergeben, die Schuldverhält= Noch
nisse, die aus dem „Unrecht" entstehen. — Auf die Vorschriften über „ungerechtsertigte
Bereicherung“ wird an zahlreichen Stellen des BGB. verwiesen
(vol. Sachregister „Bereicherung“). Sie sind für die Anwendung des BGB.
von größter Wichtigkeit, namentlich deshalb, weil nach BGB. in weitem
Umfange ein gültiger Rechtserwerb auf Grund der (von ihrem eigentlichen
„Rechtsgrunde“"“ losgelösten) sogen. abstrakten Rechtsgeschäfte
stattfindet, nämlich a) auf Grund der „abstrakten Rechtsgeschäfte“ im Gebiete
des „Sachenrechts“, der sogen. dinglichen Verträge (vgl. Seite 855 ff. und
namentlich 858 ff.), b) auf Grund der „abstrakten Rechtsgeschäfte“ im Gebiete
des „Rechts der Schuldverhältnisse“ (vgl. Anhang 1 zu § 780 und das dort
unter c gegebene Beispiel, Seite 919 ff.), und weil es bei dem ansich „rechtsgültigen"
Rechtserwerb auf Grund eines abstrakten (von seinem
eigentlichen „Rechtsgrunde“ losgelösten) Rechtsgeschäfts häufig vorkommen
kann, daß ein diesen Rechtserwerb sachlich rechtfertigender, sogen.
materieller Rechtsgrund (causa) tatsüchlich nicht vorliegt. In diesem Falle
ist es eine Forderung der Gerechtigkeit und Billigkeit, demjenigen, aus
dessen Vermögen etwas ohne sachlich gerechtfertigten Rechtsgrund,
„ohne rechtlichen Grund“, wie es in § 812 heißt, in das Vermögen
eines anderen gelangt ist, einen persönlichen Anspruch auf
Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Bereicherten zu
geben. vgl. Note 4 zu 8 812.
Der Auspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung ist, wie hervorgehoben
werde, ein rein persönlicher. Er geht grundsätzlich nur gegen den Bereicherten
selbst und dessen Gesamt-Rechtsnachsolger (Erben), nicht auch gegen
den Dritten, der das, was der Bereicherte „ohne rechtlichen Grund“ erlangte,
durch Sonder-Nachsolge (Kauf, Schenkung usw.) erwarb („Gesamt“= und
„Sonder“-Nachfolge vgl. Note 1 zu § 398). Ausnahme: Wenn der Dritte das
seitens des Bereicherten „Erlangte“ von diesem „unentgeltlich" erwarb, muß
er es heransgeben (88 822, 816 Abs. 1 Satz 2); denn „wer nur Vorteil sucht,
muß demjenigen nachstehen, der Schaden von sich abwenden will“". vgl. hierzu
Seite 859.
B. „Unrecht Gut gedeihet nicht“. — „Niemand soll sich
mit dem Schaden eines anderen bereichern“, oder, wie es im
„Preußischen Allgemeinen Landrecht“ hieß: „NKiemand darf sich die
Vorteile fremder Sachen oder Handlungen ohne besonderes
Recht zueignen und sich also mit dem Schaden des
anderen bereichern“. — Diese dem natürlichen Rechtsgefühle entsprungenen
Sätze liegen den 88 812—822 zu Grunde, und man darf wohl sagen, daß,
wer sie als Wegweiser nimmt, sich die Erfassung der Lehre von der „ungerechtfertigten
Bereicherung“ erleichtern wird.
Zur Übersicht über den Inhalt der 88 812—822 sei folgendes bemerkt:
a) 8 812 Abs. 1 Satz 1 hat dem in den angeführten Rechtssprichwörtern zum
Ausdruck gelangten Gedanken die „allgemeine“ juristische
Fassung gegeben.
b) In den 88 812 Abf. 1 Satz 2, 813—817 werden sodann 7 besondere Fälle
behandelt (sie find weiterhin unter C. a—g erörtert), die an sich unter den
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