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Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschluß die
Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
28.
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste
getreten ist, kann seiner Staatsangehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde
seines Heimatstaats verlustig erklärt werden, wenn er einer Aufforderung
zum Austritt nicht Folge leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an) so verliert er durch den Beschluß
die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
29.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des 8 26 Abs. 1, 2
und der §§ 27) 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in den Fällen
des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen
Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind Töchter, die
verheiratet si nd oder verheiratet gewesen sind.
*#*'
Ein ebemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Reichsangehörigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung der
Vorschrift des § 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten würde, muß auf seinen
Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert
werden, wenn er seit dem im § 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen
Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 entspricht,
auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
31.
Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Reichsangehörigkeit nach 9 21 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 355) durch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von
dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingebürgert werden,
wenn er keinem Staate angehört.
Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angehörigen eines Bundesstaats
oder eines in einen solchen einverleibten Staates, der bereits vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangehörigkeit
durch Aufenthalt außerhalb seines Heimatstaats verloren hat.