Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen
  des  §  8  Abs.  1  entspricht  und  die  Einbürgerung  nicht  das  Wohl  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde.  Die  Vorschriften  des  §  8
Abs.  2  und  des  §  9  Abs.  1  finden  Anwendung.

l  13.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  sich  nicht  im  Inland  niedergelassen  hat,
kann  von  dem  Bundesstaate,  dem  er  früher  angehört  hat,  auf  seinen  Antrag
eingebürger  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  Nr.  1,  2  entspricht;
  dem  ehemaligen  Deutschen  steht  gleich,  wer  von  einem  solchen  abstammt
oder  an  Kindes  Statt  angenommen  ist.  Vor  der  Einbürgerung  ist  dem  Reichskanzler
  Mitteilung  zu  machen;  die  Einbürgerung  unterbleibt,  wenn  der  Reichskanzler
  Bedenken  erhebt.

E  14.

Die  von  der  Regierung  oder  der  Zentral-  oder  höheren  Verwaltungsbehörde
  eines  Bundesstaats  vollzogene  oder  bestätigte  Anstellung  im  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Staatsdienst,  im  Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines
Gemeindeverbandes,  im  öffentlichen  Schuldienst  oder  im  Dienste  einer  von  dem
Bundesstaat  anerkannten  Religionsgesellschaft  gikt  für  einen  Deutschen  als  Aufnahme,
  für  einen  Ausländer  als  Einbürgerung,  sofern  nicht  in  der  Anstellungsoder
  Bestätigungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  die  Anstellung  als  Offzier
oder  Beamter  des  Beurlaubtenstandes.

l15.

Die  im  Reichsdienst  erfolgte  Anstellung  eines  Ausländers,  der  seinen
dienstlichen  Wohnsitz  in  einem  Bundesstaate  hat,  gilt  als  Einbürgerung  in  diesen
Bundesstaat,  sofern  nicht  in  der  Anstellungsurkunde  ein  Vorbehalt  gemacht  wird.

Hat  der  Angestellte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Ausland  und  bezieht
er  ein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse,  so  muß  er  von  dem  Bundesstaate,
bei  dem  er  den  Antrag  stellt,  eingebürgert  werden;)  bezieht  er  kein  Diensteinkommen
  aus  der  Reichskasse,  so  kann  er  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers
eingebürgert  werden.

16.

Die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  wird  wirksam  mit  der  Aushändigung
der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  hierüber  ausgefertigten  Urkunde  oder
der  Urkunde  über  die  unter  den  Voraussetzungen  des  §  14  oder  des  &  15  Abs.  1
erfolgte  Anstellung.

Die  Aufnahme  oder  Einbürgerung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  in  der  Urkunde
  ein  Vorbehalt  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen
Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung  dem  Aufgenommenen  oder  Eingebürgerten
kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheiratet  sind
oder  verheiratet  gewesen  sind.