Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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3.  an  dem  Orte  seiner  Niederlassung  eine  eigene  Wohnung  oder  ein

Unterkommen  gefunden  hat  und
4.  an  diesem  Orte  sich  und  seine  Angehörigen  zu  ernähren  imstande  ist.
Vor  der  Einbürgerung  ist  über  die  Erfordernisse  unter  Nr.  2  bis  4  die
Gemeinde  des  Niederlassungsorts  und,  sofern  diese  keinen  selbständigen  Armen—

verband  bildet,  auch  der  Armenverband  zu  hören.

59.
1  Die  Einbürgerung  in  einen  Bundesstaat  darf  erst  erfolgen,  nachdem  durch
den  Reichskanzler  festgestellt  worden  ist,  daß  keiner  der  übrigen  Bundesstaaten
Bedenken  dagegen  erhoben  hatz)  erhebt  ein  Bundesstaat  Bedenken,  so  entscheidet
der  Bundesrat.  Die  Bedenken  können  nur  auf  Tatsachen  gestiitzt  werden,  welche
die  Besorgnis  rechtfertigen,  daß  die  Einbürgerung  des  Antragstellers  das  Wohl
des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde
De-  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung
.  auf  ehemalige  Angehörige  des  Bundesstaats,  bei  dem  der  Antrag  gestellt
wird,  auf  deren  Kinder  oder  Enkel  sowie  auf  Personen,  die  von  einem
Angehörigen  des  Staates  an  Kindes  Statt  angenommen  sind,  es  sei
denn,  daß  der  Antragsteller  einem  ausländischen  Staate  angehört,
auf  Ausländer,  die  im  Deutschen  Reiche  geboren  sind,  wenn  sie  sich
in  dem  Bundesstaate,  bei  dem  der  Antrag  gestellt-  wird,  bis  zur  Vollendung
  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs  dauernd  aufgehalten  haben

und  die  Einbürgerung  innerhalb  zweier  Jahre  nach  diesem  Zeitpunkt

tV

beantragen.
·  810.

itwe  oder  geschiedene  Ehefrau  eines  Ausländers,  die  zur  Zeit  ihrer

Die  W

Eheschließung  eine  Deutsche  war,  muß  auf  ihren  Antrag  von  dem  Bundesstaat,
in  dessen  Gebiete  sie  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  sie  den
Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1  Nr.  1,  2  entspricht.  Iber  das  Erfordernis  unter
Nr.  2  ist  vor  der  Einbürgerung  die  Gemeinde  des  Niederlassungsorts  zu  hören.

S  11.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  als  Minderjähriger
durch  Entlassung  verloren  hat,  muß  auf  seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,

in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,  eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Er-8
  Abs.  1  entspricht  und  den  Antrag  innerhalb  zweier  Jahre

Die  Vorschrift  des  §  8  Abs.  2  findet  Anwendung.

die  Reichsangehörigkeit

fordernissen  des

nach  der  Volljährigkeit  stellt.
12.

Ein  Ausländer,  der  mindestens  ein  Jahr  wie  ein  Deutscher  im  Heere  oder

in  der  Marine  aktiv  gedient  hat,  muß  auf  seinen  Antrag  von  dem  Bundesstaat,
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