Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3.  Für  den  Fall,  daß  der  Schiffsjunge  für  den  Dienst  der  Kriegs-Marine  nicht  geeignet
erscheint,  hat  er,  wie  jeder  andere  Militärpflichtige,  seine  Dienstzeit  in  der  Armee  zu  erfüllen,
und  wird  demselben  eine  besondere  Dienstverpflichtung  für  die  in  der  Königlichen  Marine  zu—
gebrachte  Zeit  nicht  auferlegt.  Ebensowenig  findet  in  diesem  Falle  eine  Anrechnung  der  in  der
Königlichen  Marine  zugebrachten  Zeit  statt.

4.  Die  Bestimmungen  über  die  Militär-Dienstzeit  der  Zöglinge  der  Schiffsjungen-Compagnien
  behalten  bei  Versetzung  derselben  zu  einem  anderen  Marinetheile  die  volle  Geltung.

6  143.

Anmeldung  behufs  freiwilligen  Eintritts  in  die  Schiffsjungen-Compagnien.


Wer  die  Aufnahme  in  eine  Schiffsjungen-Compagnie  wünscht,  hat  sich  persönlich  bei
dem  Bezirks-Commandeur  des  Landwehr-Bataillons  seiner  Heimath  (oder,  wer  dazu  Gelegenheit
  hat,  persönlich  bei  dem  Commando  der  Flotten-Stamm-Diovision  in  Kiel)  zu  melden.
Dabei  sind  folgende  Papiere  zur  Stelle  zu  bringen:

1.  Taufschein,
2.  Confirmationsschein.

Ist  die  Confirmation  noch  nicht  erfolgt,  so  genügt  eine  vorläufige  Bescheinigung,
  daß  und  wann  die  Confirmation  voraussichtlich  stattfinden  wird,  jedoch  nur
unter  der  Bedingung,  daß  der  Confirmationsschein  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
  behufs  lUiebermittelung  an  die  Flotten-Stamm-Dirision  spätestens  an
dem  Tage  eingereicht  werden  muß,  wo  der  Freiwillige  sich  zu  seiner  Absendung
nach  dem  Gestellungsorte  meldet.  Bei  Nichterfüllung  dieser  Bedingung  unterbleibt
  die  Inmarschsetzung.

3.  Schriftliche  Einwilligung  des  Vaters  oder  Vormundes,  worin  ausgesprochen  sein  muß,
daß  sie  mit  den  Aufnahmebedingungen  vollständig  bekannt  sind  und  ihrem  Sohne  oder  Mündel
erlauben,  sich  zur  Aufnahme  in  eine  Schiffsjungen-Compagnie  einschreiben  zu  lassen,  beglaubigt
durch  die  Ortsbehörde.

4.  Ein  Attest  der  Ortsobrigkeit,  daß  der  Freiwillige  sich  gut  geführt  hat.

5.  Ein  von  der  Orts-Polizeibehörde  attestirter  Revers,  daß  die  Kosten  des  Transports
von  den  Angehörigen  des  Schiffsjungen  werden  getragen  werden,  falls  letzterer  bei  der  Ankunft
  am  Einstellungsorte  die  Einstellung  verweigern  sollte.

Sodann  erfolgt  eine  Prüfung  im  Lesen,  Schreiben  und  Rechnen,  sowie  die  ärztliche
Untersuchung.