Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Für  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Berlin  erfolgt  die  Wahl  durch  den
Magistrat  und  die  Stadtverordnetenversammlung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermesers


K.  12.

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  werden  durch
den  Vorsitzenden  vereidigt.  Alle  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  unterliegen
  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die
Dienstvergehen  der  Richter  u.  s.  w.,  vom  7.  Mai  1851  (Gesetz=  Samml.  S.  218)
beziehungsweise  des  Gesetzes  vom  26.  März  1856  (Gesetz-Samml.  S.  201).

Disziplinargericht  ist  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts;  der  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.

F.  16  a

Die  Disziplin  über  die  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten  angestellten
Subaltern-  und  Unterbeamten  übt  der  Direktor  mit  denjenigen  Befugnissen,
welche  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten  2c.,  vom  21.  Juli  1852  den  Vorstehern  der  Provinzialbehörden  in
Ansehung  der  bei  letzteren  angestellten  unteren  Beamten  zustehen.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  beschließt
der  Präsident  des  Oberverwaltungsgerichts.

Die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  auf  Entfernung  aus  dem  Amte,
die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft
  erfolgt  durch  den  Direktor  des  Begzirksverwaltungsgerichts;  entscheidende
  Behörde  ist  in  erster  Instanz  das  Bezirksverwaltungsgericht,  in  der
Berufungsinstanz  das  Oberverwaltungsgericht;  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  für  die  Berufungsinstanz  wird  von  dem  Präsidenten  des  Oberverwaltungsgerichts
  ernannt.  S  20

Das  Oberverwaltungsgericht  kann  auf  Beschluß  des  Staatsministeriums  in
Senate  eingetheilt  werden.

Das  Präsidium  bezeichnet  bei  Beginn  jedes  Geschäftsjahres  und  mindestens
auf  die  Dauer  desselben  für  jeden  Senat  die  ständigen  Mitglieder  und  für  den
Fall  ihrer  Verhinderung  die  erforderlichen  Vertreter.

In  gleicher  Weise  erfolgt  nach  Maßgabe  des  hierfür  erlassenen  Regulativs
(§.  30)  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  Senate.

Das  Präsidium  besteht  aus  dem  Präsidenten,  den  Senatspräsidenten  und
dem  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem  Dienstalter  dem  der  Geburt  nach  ältesten
Mitgliede.  Das  Präsidium  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten  den  Ausschlag.

S.  30  a.

Die  Disziplin  über  die  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  angestellten
Subaltern=  und  Unterbeamten  übt  der  Präsident  mit  denjenigen  Befugnissen,
welche  nach  dem  Grieeh  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten  r2c.,  vom  21.  Juli  1852  den  Ministern  in  Ansehung  der  ihnen  unter-(Nr.

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