Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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haben  wollen,  zu  beziehen,  von  den  in  jedem  Ort  befindlichen  auswaͤrtigen  Personen  ist  alle
Jahre  auf  diesen  Tag  eine  Zählung  zu  veranstalten.  Die  Notizen  in  Ansehung  der  Ortsangehörigen
  können  gröstentheils  aus  den  Familen-Registern  ausgehoben  werden.

XIII)  An  die  Fertigung  der  Orts-Bevölkerungs  Tabellen,  wozu  gedrukte  Tabellen  von
den  Hof=  und  Konzlei:  Buchdrukern  Gebrüder  Mäntler  zu  nehmen  sind,  ist  jedesmal  gleich
in  den  ersten  Tagen  des  Januars  Hand  anzulegen,  und  dieses  Geschäft  so  zu  beschleunigen,
  daß  innerhalb  desselben  Monats  die  Tabellen  über  alle  Ober=  und  Souverainetäts-Aemter
  des  gesammten  Königreichs  bei  dem  Ober-Policei-Departement  der  Königl.  Ober-Regierung
  unfehlbar  einkommen.  Sollten  wider  Erwartung  am  lezten  Tag  des  Januars  von  einem
  oder  dem  andern  Kreisamt  die  Tabellen  nicht  eingelangt  seyn:  so  wird  man  dieselben
auf  Kosten  der  Schuldhaften  durch  eigene  Boten  abholen  lassen.

Da  übrigens  vorauszusehen  ist,  daß  für  das  nächstkünftige  Jahr  180#8.  wegen  der  noch
erforderlichen  Verbereitungen  die  Einsendung  der  Tabellen  nach  der  neuen  Vorschrift  innerhalb
  jenes  Termins  nicht  erfolgen  kann:  so  wollen  Wir  für  dißmal  unter  Röksichtnehmung
auf  die  zur  Einrichtung  der  neuen  Familien-Register  gestattete  sechsmonatliche  Zeitfrist  den
30.  Jun.  des  künftigen  Jahrs  ausnahmsweise  als  den  Tag,  auf  welchen  sich  die  Bevölkerungs-Tabellen
  dieses  Jahrs  zu  beziehen  haben,  bestimmt,  und  den  3r.  Jul.  als  den  längsten
  Termin,  innerhalb  dessen  dieselben  eingeschikt  seyn  sollen,  festgesezt  haben.  Daran  2c.

Stuttgart,  in  Kön.  Ob.  Regier.  Ober-Policei-Departement,  den  43.  Dec.  130#
Ad  Mand.  Sacrza  Regiæ  Maj.

C.  D.  an  sämtliche  Oberämter  der  vormaligen  sogenonnten  Alt=  und  Neu-Württembergischen  Lande.
«  d.  d.  17.  Dec.  1807.

Da  mit  dem  1.  Jenner  18308.  die  allgemeine  Brand,  Versicherungs-Anstalt  für  das
ganze  Königreich  ihren  Anfang  nimmt,  und  es  daher  nöthig  ist,  daß  die  Rechnungen  der
bis  daher  in  Alt=  und  Neu-MWürttemberg  bestandenen  besonderen  Brandversicherungs-Cassen
gehörig  geschlossen  werden:  so  erhalten  hiemit  sämtliche  Oberämter  gedachter  vormals  Altund
  Reu-Württembergischen  Lande  den  gemessensten  Befehl,  gleich  nach  dem  1.  Jenner  ##88.
alle  rükständige  Forderungen  an  eine  oder  die  andere  dieser  Cassen,  folglich  alle  noch  nicht
einberichtete  vor  dem  1.  Jenner  rzos.  vorgekommene  Brandfälle  bei  der  Königl  Ober-Regierung
  Ober  Policei=  Depart  und  zwar  längstens  bis  Lichtmeß  1808.  einzugeben,  indem

nach  Berfluß  dieses  Termins  keine  Forderung  mehr  angenommen  wird.
Eben  so  wird  den  in  einigen  der  neuesten  Koͤnigl.  Staaten  vormals  bestandenen  Separat:

  Brand-Bersicherungs-Gesellschaften,  deren  Verbindung  nicht  schon  früher  aufgelöße
worden  ist,  aufgegeben,  ihr  Rechnungswesen  dermassen  zu  schliessen,  daß  sie  noch  alle  Schuldigkeiten
  der  BrandVersicherungs-Cassen  bis  zum  31.  Dec.  1807.  in  möglichster  Bälde
berichtigen,  und  dadurch  die  Einleitungen  zu  Einführung  der  allgemeinen  Brand  Versicherungs-Casse
  fürs  ganze  Königreich  auch  ihres  Orts  erleichtern.  Decrezum,  Stuttgart,  den

17.  Dec.  1807.
Rechts-Erkenntnisse  des  Kön.  Ob.  App.  Trib.  zu  Tübingen.

1)  Ju  der  hofgerichtlichen,  hieher  gewiesenen  Appellations"  Sache  von  Urach,  zwischen
Johann  Jacob  Berstecher;  Conrao  Gollmer  und  Jakob  Friedrich  Baur,  Kl.  Appellanten,