Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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2.  Ob  die  Bekleidung  der  Rekruten  als  ausreichend  zu  erachten  ist,  entscheidet  der
Landwehr-Bezirks-Commandeur,  event.  der  Führer  des  Rekruten-Commandos.  Unter
dringenden  Umständen  werden  die  nothwendigen  Kleidungsstücke  aus  den  Beständen  des
nächstgelegenen  Landwehr=  Bataillons  vorschußweise  entnommen,  und  ist  der  Betrag  dafür
durch  das  betreffende  Landrathsamt  2c.  einzuziehen  und  dem  Landwehr-Bezirks-Commando
zu  erstatten.

3.  Rücksichtlich  der  Verpflegung  der  einzuziehenden  Rekruten  während  ihrer  Märsche
zum  Truppentheile  sind  in  dem  Preußischen  Reglement  vom  5.  October  18544  über  „Verpflegung
  der  Rekruten,  Reserristen,  Invaliden  und  Landwehrmänner  bei  Einziehungen  bez.
Entlassungen,“  sowie  in  den  zu  demselben  ergangenen  erläuternden  und  abändernden  Bestimmungen
  die  erforderlichen  Vorschriften  enthalten.  ·

*  122.
Vereidigung  der  Rekruten  und  Vorlesung  der  Kriegs-Artikel.

1.  Die  Vereidigung  der  Rekruten  ist  nach  deren  Eintreffen  bei  den  Truppen=  (Marine-)
Theilen  zu  veranlassen.

2.  Diejenigen  Paragraphen  der  Kriegs-Artikel,  welche  auf  das  besondere  Verhältniß  der
Mannschaften  als  Rekruten  Bezug  haben,  sind  denselben  gleich  nach  der  Aushebung  im  Beisein
des  Landwehr-Bezirks-Commandeurs  oder  eines  anderen  Offiziers  vorzulesen,  und  ihnen  dabei
eine  den  Vorschriften  der  §S  123  bis  125  entsprechende  Belehrung  über  ihr  Militär-Verhältniß
  und  über  ihre  Marsch-Competenzen  zu  ertheilen.

123.
Gerichtsstand  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.

Die  bis  zu  ihrer  Einstellung  in  ihre  Heimath  beurlaubten  Rekruten  treten  mit  dem
Empfange  des  im  §  120  erwähnten  Urlaubspasses  in  die  Kategorie  der  Soldaten  des
Beurlaubtenstandes.

Ihr  Gerichtsstand  während  der  Urlaubszeit  ist  durch  &  6  Theil  II  des  Strafgesetzbuchs
für  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1845  geregelt.)

*)  §  6  Theil  II  des  Militär=  Strafgesetzbuchs  lautet  1):  „Alle  zum  Beurlaubtenstande  gehörende  Personen
  des  Soldatenstandes  sind,  während  der  Beurlaubung,  in  Strafsachen  den  Civilgerichten  unterworfen.
Von  diesen  Strafsachen  sind  ausgenommen  und  gehören  vor  die  Militärgerichte:

1.  Ungehorsam  und  Widersetzung  gegen  Befehle,  die  den  Beurlaubten  von  ihren  Vorgesetzten  in  Gemäßheit
  der  Dienstordnung  ertheilt  werden;
2.  Desertion;

 

 

1)  Uebereinstimmend  mit  §  6  der  Militär-Strafgerichtsordnung  für  Sachsen  vom  4.  November  1867.
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