— 629 —
2. Ob die Bekleidung der Rekruten als ausreichend zu erachten ist, entscheidet der
Landwehr-Bezirks-Commandeur, event. der Führer des Rekruten-Commandos. Unter
dringenden Umständen werden die nothwendigen Kleidungsstücke aus den Beständen des
nächstgelegenen Landwehr= Bataillons vorschußweise entnommen, und ist der Betrag dafür
durch das betreffende Landrathsamt 2c. einzuziehen und dem Landwehr-Bezirks-Commando
zu erstatten.
3. Rücksichtlich der Verpflegung der einzuziehenden Rekruten während ihrer Märsche
zum Truppentheile sind in dem Preußischen Reglement vom 5. October 18544 über „Verpflegung
der Rekruten, Reserristen, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen bez.
Entlassungen,“ sowie in den zu demselben ergangenen erläuternden und abändernden Bestimmungen
die erforderlichen Vorschriften enthalten. ·
* 122.
Vereidigung der Rekruten und Vorlesung der Kriegs-Artikel.
1. Die Vereidigung der Rekruten ist nach deren Eintreffen bei den Truppen= (Marine-)
Theilen zu veranlassen.
2. Diejenigen Paragraphen der Kriegs-Artikel, welche auf das besondere Verhältniß der
Mannschaften als Rekruten Bezug haben, sind denselben gleich nach der Aushebung im Beisein
des Landwehr-Bezirks-Commandeurs oder eines anderen Offiziers vorzulesen, und ihnen dabei
eine den Vorschriften der §S 123 bis 125 entsprechende Belehrung über ihr Militär-Verhältniß
und über ihre Marsch-Competenzen zu ertheilen.
123.
Gerichtsstand der in die Heimath beurlaubten Rekruten.
Die bis zu ihrer Einstellung in ihre Heimath beurlaubten Rekruten treten mit dem
Empfange des im § 120 erwähnten Urlaubspasses in die Kategorie der Soldaten des
Beurlaubtenstandes.
Ihr Gerichtsstand während der Urlaubszeit ist durch & 6 Theil II des Strafgesetzbuchs
für das Preußische Heer vom 3. April 1845 geregelt.)
*) § 6 Theil II des Militär= Strafgesetzbuchs lautet 1): „Alle zum Beurlaubtenstande gehörende Personen
des Soldatenstandes sind, während der Beurlaubung, in Strafsachen den Civilgerichten unterworfen.
Von diesen Strafsachen sind ausgenommen und gehören vor die Militärgerichte:
1. Ungehorsam und Widersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von ihren Vorgesetzten in Gemäßheit
der Dienstordnung ertheilt werden;
2. Desertion;
1) Uebereinstimmend mit § 6 der Militär-Strafgerichtsordnung für Sachsen vom 4. November 1867.
1868. 85