Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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##. 388. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes hinsichtlich der Uebertragung und Auf- 
bebung der Pfandrechte und des darauf bezüglichen Verfahrens IS. 72—34, 
157—189, 271—277, 319—823, 324—35831 finden vom 1. Januar 
1842 an auch auf die bereits erworbenen Pfandrechte unter folgenden nähe- 
ren Bestimmungen Anwendung. 
g. 389. 
Die vor dem 1. Januar 1842 bereits eingetretenen Uebertragungen (mit 
Einschluß der Verpfändung und Verkümmerung) von Hypotheken genießen von 
diesem Tage an die in dem §. 80 gedachten Wirkungen ebenfalls nur unter 
der Voraussetzung, daß der Uebergang im Hypotheken-(Konsens-) Buche be- 
merkt worden ist. 
g. 390. 
Hat eine jetzt schon bestehende ausdrückliche Unterpfandsbestellung oder 
die Eintragung eines stillschweigenden Pfandrechtes das Alter von funfzig 
Jahren bereits erreicht oder wird sie dieses Alter bis zum 1. Januar 1842 
noch erreichen: so erlischt dieselbe mit dem letztgedachten Tage, es 
wäre denn, daß die Erneuerung derselben vor diesem Tage gesucht und in 
die alten Hypotheken= (Konsens-) Bücher eingetragen würde. 
Andere vor der Einführung dieses Gesetzes erfolgte Unterpfandsbestellun- 
gen und eingetragene stillschweigende Pfandrechte erlöschen erst mit dem Ab- 
laufe von funfzig Jahren nach ihrer Bestellung oder Eintragung, sofern sie 
nicht inzwischen erneuert worden sind. 
Dieses gilt auch von Lehens-Konsensen, und zwar selbst dann, wenn 
sie nur auf bestimmte Jahre ertheilt worden sind. 
Jede in den alten Unterpfandsbüchern (Konsens-Büchern, Konsens-Pro- 
tokollen) bemerkte Veränderung hinsichtlich der Person des Glaubigers und jede 
in denselben bemerkte Anerkennung hinsichtlich des Fortbestandes der Schuld 
ist in allen diesen Fällen für eine Erneuerung zu achten und von solcher an 
der funfzigjdhrige Zeitraum zu rechnen. 
Die von den Betheiligten in Folge dieser Vorschriften wahrzunehmenden 
Obliegenheiten, sowie die Folgen ihrer Vernachlässigung sind in den zu er- 
lassenden Aufruf (§. 369) ebenfalls mit aufzunehmen.
	        
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